Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 268/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 401/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Beachte
Ist auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2 Z 3 ).Ist auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 anzuwenden vergleiche Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, ).
Text
Abfrageberechtigungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung der Kompetenzerhebungen gemäß § 16 Abs. 1 BilDokG 2020 iVm § 17 Abs. 1a SchUG sind folgende Personen vor und während der Durchführung zur Abfrage von Daten berechtigt:Zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung der Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BilDokG 2020 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG sind folgende Personen vor und während der Durchführung zur Abfrage von Daten berechtigt:
die Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich sämtlicher Daten zu den Kompetenzerhebungen, die ihre oder seine Schule betreffen, und
die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 6 Teil I Z 4 Attribute „gebj“, „gebm“, „geschlecht“ und „matrikel“, Z 5 Attribut „klasse“ sowie Z 6 und Z 7 jener Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten bzw. bei denen sie die Testung vorbereiten, durchführen und abschließen.die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 6 Teil römisch eins Ziffer 4, Attribute „gebj“, „gebm“, „geschlecht“ und „matrikel“, Ziffer 5, Attribut „klasse“ sowie Ziffer 6 und Ziffer 7, jener Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten bzw. bei denen sie die Testung vorbereiten, durchführen und abschließen.
(2)Absatz 2,Zu Zwecken der Schulentwicklung sowie der Unterrichts- und Förderplanung gemäß § 16 Abs. 1 BilDokG 2020 iVm § 17 Abs. 1a SchUG sind nach Abschluss der Kompetenzerhebungen folgende Personen zur Abfrage der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen berechtigt:Zu Zwecken der Schulentwicklung sowie der Unterrichts- und Förderplanung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BilDokG 2020 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG sind nach Abschluss der Kompetenzerhebungen folgende Personen zur Abfrage der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen berechtigt:
die Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich der zusammenfassenden Ergebnisse auf Ebene der Schule, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen sowie der individuellen Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler,
die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Schülerinnen und Schüler, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen, jeweils bezogen auf Klassen, Unterrichtsgruppen und Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Lehrerin bzw. der jeweilige Lehrer unterrichtet, und
die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte hinsichtlich der sie betreffenden Ergebnisse der Kompetenzerhebungen.
(3)Absatz 3,Zum Zweck der Abfragen gemäß Abs. 1 und 2 hatZum Zweck der Abfragen gemäß Absatz eins und 2 hat
das IQS der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine dem Abs. 2 Z 1 entsprechende Abfrageberechtigung einzuräumen,das IQS der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine dem Absatz 2, Ziffer eins, entsprechende Abfrageberechtigung einzuräumen,
die Schulleiterin oder der Schulleiter
jenen Lehrerinnen und Lehrern, welche die Testung gemäß Abs. 1 Z 2 vorbereiten, durchführen und abschließen sowiejenen Lehrerinnen und Lehrern, welche die Testung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorbereiten, durchführen und abschließen sowie
jenen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerinnen und Schüler unterrichten (Abs. 2 Z 2),jenen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerinnen und Schüler unterrichten (Absatz 2, Ziffer 2,),
eine Abfrageberechtigung im Wege eines sicher übermittelten Zugangscodes einzuräumen, und
die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schülerinnen und Schülern, die an den Kompetenzerhebungen teilgenommen haben, sowie deren Erziehungsberechtigten die entsprechende Abfrageberechtigung mittels eines Zugangscodes einzuräumen.
Für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Z 1 und 2 sind die vom Dienstgeber gemäß § 5 Abs. 6 BD-EG, bereitgestellten elektronischen Postfächer heranzuziehen. Sofern kein solches besteht, sind die Zugangscodes der Lehrerin oder dem Lehrer persönlich und gesichert zu übergeben. Keinesfalls dürfen für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Z 1 bis 3 private E-Mail-Postfächer verwendet werden.Für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Ziffer eins und 2 sind die vom Dienstgeber gemäß Paragraph 5, Absatz 6, BD-EG, bereitgestellten elektronischen Postfächer heranzuziehen. Sofern kein solches besteht, sind die Zugangscodes der Lehrerin oder dem Lehrer persönlich und gesichert zu übergeben. Keinesfalls dürfen für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Ziffer eins bis 3 private E-Mail-Postfächer verwendet werden.
„(4)Absatz 4,Auf Abfragen gemäß Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 sind die §§ 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, anzuwenden.Auf Abfragen gemäß Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind die Paragraphen 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021,, anzuwenden.
Schlagworte
Unterrichtsplanung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR40238024