Rechtstracker.at

§ 19 BilDokV 2021

Fassungen
ab 09.09.2023 — BGBl. II Nr. 262/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute09.09.2023 § → § BGBl. II Nr. 262/2023
§ 1901.09.202108.09.2023 BGBl. II Nr. 401/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

09.09.2023BGBl. II Nr. 262/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BilDokV 2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

Ist auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 anzuwenden vergleiche Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, ).

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29, Absatz 4

Text

Abfrageberechtigungen hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung von Basis- und Zyklusmodulen sind folgende Personen vor und während der Durchführung zur Abfrage von Daten berechtigt:
    1. Ziffer eins
      die Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich sämtlicher Daten zu den Kompetenzerhebungen, die ihre oder seine Schule betreffen, und
    2. Ziffer 2
      die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 6 Teil römisch eins Ziffer 4, Attribute „gebj“, „gebm“, „geschlecht“ und „matrikel“, Ziffer 5, Attribut „klasse“ sowie Ziffer 6 und Ziffer 7, jener Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten bzw. bei denen sie die Testung vorbereiten, durchführen und abschließen.
  2. Absatz 2,Zu Zwecken der Schulentwicklung sowie der Unterrichts- und Förderplanung sind nach Abschluss der Basis- und Zyklusmodule folgende Personen zur Abfrage der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen berechtigt:
    1. Ziffer eins
      die Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich der zusammenfassenden Ergebnisse auf Ebene der Schule, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen sowie der individuellen Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler,
    2. Ziffer 2
      die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Schülerinnen und Schüler, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen, jeweils bezogen auf Klassen, Unterrichtsgruppen und Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Lehrerin bzw. der jeweilige Lehrer unterrichtet, und
    3. Ziffer 3
      die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte hinsichtlich der sie betreffenden Ergebnisse der Kompetenzerhebungen mit Ausnahme jener zu produktiven Fertigkeiten.
  3. Absatz 3,Zum Zweck der Abfragen gemäß Absatz eins und 2 hat
    1. Ziffer eins
      das IQS der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine dem Absatz 2, Ziffer eins, entsprechende Abfrageberechtigung einzuräumen,
    2. Ziffer 2
      die Schulleiterin oder der Schulleiter
      1. Litera a
        jenen Lehrerinnen und Lehrern, welche die Testung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorbereiten, durchführen und abschließen sowie
      2. Litera b
        jenen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerinnen und Schüler unterrichten (Absatz 2, Ziffer 2,),
      eine Abfrageberechtigung im Wege eines sicher übermittelten Zugangscodes einzuräumen, und
    3. Ziffer 3
      die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schülerinnen und Schülern, die an den Kompetenzerhebungen teilgenommen haben, sowie deren Erziehungsberechtigten die entsprechende Abfrageberechtigung mittels eines Zugangscodes einzuräumen.
    Für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Ziffer eins und 2 sind die vom Dienstgeber gemäß Paragraph 5, Absatz 6, BD-EG, bereitgestellten elektronischen Postfächer heranzuziehen. Sofern kein solches besteht, sind die Zugangscodes der Lehrerin oder dem Lehrer persönlich und gesichert zu übergeben. Keinesfalls dürfen für die Einräumung von Abfrageberechtigungen gemäß Ziffer eins bis 3 private E-Mail-Postfächer verwendet werden.
  4. Absatz 4,Auf Abfragen gemäß Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind die Paragraphen 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021,, anzuwenden.

Anmerkung

früher § 8

Schlagworte

Unterrichtsplanung

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40255627