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§ 19a BilDokV 2021

Fassungen
ab 09.09.2023 — BGBl. II Nr. 262/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19a heute09.09.2023 BGBl. II Nr. 262/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bildungsdokumentationsverordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 a

Inkrafttretensdatum

09.09.2023BGBl. II Nr. 262/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BilDokV 2021

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 29, Absatz 4

Text

Abfrageberechtigungen hinsichtlich des Fokusmoduls, der ergänzenden Module und der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule

Paragraph 19 a,

  1. Absatz eins,Zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung des Fokusmoduls und ergänzender Module sind Lehrpersonen hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 6 Teil römisch eins Ziffer 4,, Attribute „gebj“, „gebm“, „geschlecht“ und „matrikel“, Ziffer 5, Attribut „klasse“ sowie Ziffer 6 und Ziffer 7, jener Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten bzw. bei denen sie die Testung vorbereiten, durchführen und abschließen, zur Abfrage berechtigt.
  2. Absatz 2,Zu Zwecken der Förderplanung sind nach Abschluss der Durchführung des Fokusmoduls, der ergänzenden Module und der produktiven Fertigkeiten der Zyklusmodule die Lehrpersonen hinsichtlich der Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Schülerinnen und Schüler zur Abfrage berechtigt. Die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind durch die Lehrpersonen im Rahmen der durch das Schulunterrichtsgesetz vorgesehenen Gesprächsformate über die Ergebnisse zu informieren.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Einräumung von Abfrageberechtigungen an Lehrpersonen ist Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2 und der Schlussteil des Paragraph 19, Absatz 3, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Auf Abfragen gemäß Absatz eins und 2 sind die Paragraphen 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung anzuwenden.

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40255634