Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 414/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Fälligkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 2 ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt und für die Folgejahre jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.Die Aufwandsabgeltung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkt und für die Folgejahre jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.
(2)Absatz 2,Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 3 ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt und für das Kalenderjahr 2022 am 1. Juli 2022 fällig.Die Aufwandsabgeltung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkt und für das Kalenderjahr 2022 am 1. Juli 2022 fällig.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Dokumentnummer
NOR40238128