Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 414/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 269/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Fälligkeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 2 ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt, für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von 674 972 Euro am 1. Juli 2022 und in der Höhe von 53 411 Euro zu dem in § 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkt und für die Folgejahre jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.Die Aufwandsabgeltung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkt, für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von 674 972 Euro am 1. Juli 2022 und in der Höhe von 53 411 Euro zu dem in Paragraph 3, Absatz 3, genannten Zeitpunkt und für die Folgejahre jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.
(2)Absatz 2,Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 3 ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt,für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von 48 121 Euro am 1. Juli 2022 und in der Höhe von 18 517 Euro zu dem in § 3 Abs. 3 genannten Zeitpunkt und für die folgenden Kalenderjahre jeweils am 1. Juli fällig.Die Aufwandsabgeltung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Zeitpunkt,für das Kalenderjahr 2022 in der Höhe von 48 121 Euro am 1. Juli 2022 und in der Höhe von 18 517 Euro zu dem in Paragraph 3, Absatz 3, genannten Zeitpunkt und für die folgenden Kalenderjahre jeweils am 1. Juli fällig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 72/2023
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2026
Dokumentnummer
NOR40251720