Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stammdatenmeldungsverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 433/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Atypische stille Beteiligung: eine Beteiligung, bei der sich der Gesellschafter nicht nur am Gewinn und am Verlust, sondern zusätzlich an den stillen Reserven und dem Geschäftswert des Unternehmens beteiligt und er steuerlich als Mitunternehmer behandelt wird;
Anteilsrecht: eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 CRR aus Sicht des Beteiligungsunternehmens;Anteilsrecht: eine Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 35 CRR aus Sicht des Beteiligungsunternehmens;
Beteiligung: eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 CRR;Beteiligung: eine Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 35 CRR;
Finanzunternehmen: Unternehmen, welche in Art. 89 Abs. 1 Buchstaben a und b CRR genannt werden;Finanzunternehmen: Unternehmen, welche in Artikel 89, Absatz eins, Buchstaben a und b CRR genannt werden;
Nichtfinanzunternehmen: andere Unternehmen, als jene in Art. 89 Abs. 1 Buchstaben a und b CRR genannten;Nichtfinanzunternehmen: andere Unternehmen, als jene in Artikel 89, Absatz eins, Buchstaben a und b CRR genannten;
Repräsentanz: eine Repräsentanz gemäß § 2 Z 17 BWG;Repräsentanz: eine Repräsentanz gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, BWG;
Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR40238235