Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stammdatenmeldungsverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 295/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Atypische stille Beteiligung: eine Beteiligung, bei der sich der Gesellschafter nicht nur am Gewinn und am Verlust, sondern zusätzlich an den stillen Reserven und dem Geschäftswert des Unternehmens beteiligt und er steuerlich als Mitunternehmer behandelt wird;
Anteilsrecht: eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 CRR aus Sicht des Beteiligungsunternehmens;Anteilsrecht: eine Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 35 CRR aus Sicht des Beteiligungsunternehmens;
Beteiligung: eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 CRR;Beteiligung: eine Beteiligung gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 35 CRR;
Finanzunternehmen: Unternehmen der Finanzbranche gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 27 CRR;Finanzunternehmen: Unternehmen der Finanzbranche gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 27 CRR;
Nichtfinanzunternehmen: andere Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 27 CRR;Nichtfinanzunternehmen: andere Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 27 CRR;
Repräsentanz: eine Repräsentanz gemäß § 2 Z 17 BWG;Repräsentanz: eine Repräsentanz gemäß Paragraph 2, Ziffer 17, BWG;
Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2024
Dokumentnummer
NOR40266079