Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stammdatenmeldungsverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben die Meldeinhalte gemäß den §§ 8 bis 10 entsprechend den Anlagen 1 bis 3 zu gliedern.Kreditinstitute haben die Meldeinhalte gemäß den Paragraphen 8 bis 10 entsprechend den Anlagen 1 bis 3 zu gliedern.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldeinhalte gemäß § 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldeinhalte gemäß Paragraph 8, entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016
Dokumentnummer
NOR40188321