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§ 24 GMMO-VO 2020

Fassungen
18.09.2021 bis 01.10.2022 — BGBl. II Nr. 425/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 398/2021
§ 2418.09.202101.10.2022 BGBl. II Nr. 425/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

18.09.2021BGBl. II Nr. 425/2019

Außerkrafttretensdatum

01.10.2022danach: BGBl. II Nr. 398/2021

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Index

58/02 Energierecht

Beachte

zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 47, Absatz 4

Text

Anmerkung, Erstes und zweites Clearing für Bilanzgruppenverantwortliche und dessen kommerzielle Abwicklung)

Paragraph 24,

Anmerkung, Absatz eins bis 5 und 7 treten mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft)

  1. Absatz 6,Für die Korrektur fehlerhafter Allokationsdaten, welche jedoch erst nach Durchführung des eigentlichen Clearings identifiziert werden, hat die Bilanzierungsstelle für einen angemessenen Zeitraum von höchstens drei Jahren eine Nachverrechnung zu ermöglichen. In diesem Fall wird das gesamte Clearing einer Bilanzgruppe für den betroffenen Abrechnungsmonat neu aufgerollt. Diese Nachverrechnung kann entweder die für die Abgabe der betroffenen Allokation verantwortliche Stelle oder der betroffene Bilanzgruppenverantwortliche initiieren. Die Bilanzierungsstelle ist berechtigt, für die Kompensation der damit verbundenen Zusatzaufwände ein Entgelt zu erheben. Die Bilanzierungsstelle hat monatlich eine Dokumentation sämtlicher Nachverrechnungen an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40238684