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§ 24 GMMO-VO 2020

Fassungen
ab 01.10.2022 — BGBl. II Nr. 398/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.10.2022 § → § BGBl. II Nr. 398/2021
§ 2418.09.202101.10.2022 BGBl. II Nr. 425/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 398/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz eins,).

Text

Erstes und zweites Clearing für Bilanzgruppenverantwortliche und dessen kommerzielle Abwicklung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Bilanzierungsstelle veröffentlicht auf ihrer Webseite einen Clearingkalender und führt auf dieser Basis das erste und zweite Clearing für Bilanzgruppenverantwortliche durch.
  2. Absatz 2,Das erste Clearing erfolgt monatlich binnen drei Arbeitstagen nach Clearingschluss des jeweiligen Abrechnungsmonats. Gegenstand dieses Clearings ist die Abrechnung
    1. Ziffer eins
      der sich aus den Allokationskomponenten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ergebenden Tagesunausgeglichenheit einer Bilanzgruppe zum Ausgleichsenergiepreis des jeweiligen Gastages gemäß Paragraph 22,;
    2. Ziffer 2
      eines allfälligen Kostenbeitrags zur untertägigen Strukturierung gemäß Paragraph 23, Absatz 5,;
    3. Ziffer 3
      einer allfälligen Bilanzierungsumlage gemäß Paragraph 25, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Das zweite Clearing erfolgt spätestens 14 Monate nach dem ersten Clearing gemäß Absatz 2, Gegenstand dessen ist die Korrektur des ersten Clearings aufgrund von abrechnungsrelevanten Veränderungen von Allokationen anhand von final gemessenen bzw. abgelesenen Energiemengen.
  4. Absatz 4,Im Rahmen des Clearings gemäß Absatz 2, kommt auch ein Clearingentgelt zur Abrechnung. Die Festsetzung des Clearingentgelts sowie der mengenmäßigen Grundlage für die Abrechnung dessen erfolgt durch die Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 89, GWG 2011.
  5. Absatz 5,Die Bilanzierungsstelle betreibt zur laufenden Bonitätsprüfung ein Risikomanagement-System und ist berechtigt, angemessene und nicht-diskriminierende Sicherheitsleistungen von Bilanzgruppenverantwortlichen zu verlangen. Die Ermittlung der erforderlichen Sicherheiten soll derart gestaltet werden, dass veränderte Situationen bzw. Risiken auch zeitnah reflektiert werden können. Die Form der Sicherheitenerbringung soll sich an Marktbedürfnissen orientieren.
  6. Absatz 6,Für die Korrektur fehlerhafter Allokationsdaten, welche jedoch erst nach Durchführung des eigentlichen Clearings identifiziert werden, hat die Bilanzierungsstelle für einen angemessenen Zeitraum von höchstens drei Jahren eine Nachverrechnung zu ermöglichen. In diesem Fall wird das gesamte Clearing einer Bilanzgruppe für den betroffenen Abrechnungsmonat neu aufgerollt. Diese Nachverrechnung kann entweder die für die Abgabe der betroffenen Allokation verantwortliche Stelle oder der betroffene Bilanzgruppenverantwortliche initiieren. Die Bilanzierungsstelle ist berechtigt, für die Kompensation der damit verbundenen Zusatzaufwände ein Entgelt zu erheben. Die Bilanzierungsstelle hat monatlich eine Dokumentation sämtlicher Nachverrechnungen an die Regulierungsbehörde zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Das Prozedere der Verrechnung, Zahlungsabwicklung sowie des Risikomanagements gemäß Absatz 5, ist durch die Bilanzierungsstelle auf Basis ihrer genehmigten Allgemeinen Bedingungen festzulegen. Im Rahmen der Erstellung sind die Marktteilnehmer umfassend zu konsultieren.

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40238001