Rechtstracker.at

§ 25 GMMO-VO 2020

Fassungen
ab 01.10.2023 — BGBl. II Nr. 270/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.10.2023 § → § BGBl. II Nr. 270/2023
§ 2501.10.202201.10.2023 BGBl. II Nr. 357/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.10.2023BGBl. II Nr. 270/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2023, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 6,).

Text

Kosten- und Erlösneutralität der Bilanzierungsstelle

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Durch die Bilanzierungsumlage gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, wird je Marktgebiet sichergestellt, dass der Bilanzierungsstelle durch die Abwicklung des Clearings gemäß Paragraph 24, Absatz 2, 3 und 6, die Netzbilanzierung gemäß Paragraph 26,, sowie den Einsatz und die Vorhaltung von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 28, keine Gewinne oder Verluste entstehen.
  2. Absatz 2,Alle Kosten und Erlöse aus den Transaktionen gemäß Absatz eins, werden dafür von der Bilanzierungsstelle auf einem Umlagekonto transparent und nachvollziehbar erfasst. Zielsetzung ist, dass der Kontostand des Umlagekontos unter Berücksichtigung einer allfälligen Liquiditätsreserve möglichst ausgeglichen gehalten wird. Das Umlagekonto wird zumindest auf monatlicher Basis von der Bilanzierungsstelle veröffentlicht. Die Bilanzierungsstelle hat für eine transparente, nachvollziehbare und klare Darstellung der Entwicklung des Umlagekontos je Kalendermonat Sorge zu tragen. Im Fall von Nach- oder Rückverrechnungen muss sichergestellt werden, dass diese über die Entwicklung des Umlagekontos nachvollziehbar dargestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Bilanzierungsstelle prüft quartalsweise ob die Festsetzung einer Umlage erforderlich ist und legt diese allenfalls jeweils für ein Quartal als Betrag in Cent/kWh fest. Die Veröffentlichung der Höhe der Umlage hat im Monat vor Beginn der Gültigkeit zu erfolgen. Eine Differenzierung der Höhe der Umlage für allokierte Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6 und für die Summe sämtlicher Allokationskomponenten der Bilanzgruppe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit sie sich auf Ausspeisungen beziehen, ist zulässig. In besonderen Fällen kann die Bilanzierungsstelle die Umlage innerhalb eines Quartals auch vor Beginn des Monats für das Folgemonat bzw. die verbleibenden Monate des Quartals festlegen. Die Gründe für eine Anpassung der Umlage sind der Regulierungsbehörde schriftlich darzulegen.
  4. Absatz 4,Mengenmäßige Grundlage für die Abrechnung der Bilanzierungsumlage gemäß Absatz eins, im Rahmen des Clearings gemäß Paragraph 24, ist die Summe sämtlicher Allokationskomponenten der Bilanzgruppe für einen Gastag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit sie sich auf Ausspeisungen beziehen, sowie gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6,
  5. Absatz 5,Die Bilanzierungsstelle hat der Festlegung der Umlage und der Ermittlung ihrer Höhe ein transparentes Berechnungsmodell zugrunde zu legen. Das Berechnungsmodell sowie dessen Änderungen sind vorab der Regulierungsbörde anzuzeigen. Das Berechnungsmodell und die der Berechnung der Umlage zugrunde gelegten Annahmen sind von der Bilanzierungsstelle zu veröffentlichen. Bei Änderungen der Umlage sind die Berechnung und die der Abschätzung der Umlagehöhe zugrunde liegenden Annahmen transparent darzustellen und vor Festsetzung der Umlage zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Der Abbau des Umlagekontos erfolgt entweder mittels negativer Umlagen oder einem Verfahren, welches bestmöglich sicherstellt, dass Beträge vom Umlagekonto an die Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend deren aliquotem Beitrag zum Aufbau des Umlagekontos rückgeführt werden. Dieses Verfahren ist der Regulierungsbehörde vorab anzuzeigen. Auszahlungen vom Umlagekonto erfolgen an Bilanzgruppenverantwortliche mit aufrechtem Vertragsverhältnis mit der Bilanzierungsstelle.

Schlagworte

Kostenneutralität

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40255687