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§ 25 GMMO-VO 2020

Fassungen
01.10.2022 bis 01.10.2023 — BGBl. II Nr. 357/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.10.2023 § → § BGBl. II Nr. 270/2023
§ 2501.10.202201.10.2023 BGBl. II Nr. 357/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 357/2022

Außerkrafttretensdatum

01.10.2023danach: BGBl. II Nr. 270/2023

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.10.2023, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz eins und 6).

Text

Kosten- und Erlösneutralität der Bilanzierungsstelle

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Durch die Bilanzierungsumlage gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, wird je Marktgebiet sichergestellt, dass der Bilanzierungsstelle durch die Abwicklung des Clearings gemäß Paragraph 24, Absatz 2, 3 und 6, die Netzbilanzierung gemäß Paragraph 26,, sowie den Einsatz und die Vorhaltung von physikalischer Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 28, keine Gewinne oder Verluste entstehen.
  2. Absatz 2,Alle Kosten und Erlöse aus den Transaktionen gemäß Absatz eins, werden dafür von der Bilanzierungsstelle auf einem Umlagekonto transparent und nachvollziehbar erfasst. Zielsetzung ist, dass der Kontostand des Umlagekontos unter Berücksichtigung einer allfälligen Liquiditätsreserve möglichst ausgeglichen gehalten wird.
  3. Absatz 3,Die Bilanzierungsstelle prüft quartalsweise ob die Festsetzung einer Umlage erforderlich ist und legt diese allenfalls jeweils für ein Quartal als Betrag in Cent/kWh fest. Die Veröffentlichung der Höhe der Umlage hat im Monat vor Beginn der Gültigkeit zu erfolgen. Eine Differenzierung der Höhe der Umlage für allokierte Ausspeisungen an Endverbraucher der Bilanzgruppe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6 und für die Summe sämtlicher Allokationskomponenten der Bilanzgruppe gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit sie sich auf Ausspeisungen beziehen, ist zulässig.
  4. Absatz 4,Mengenmäßige Grundlage für die Abrechnung der Bilanzierungsumlage gemäß Absatz eins, im Rahmen des Clearings gemäß Paragraph 24, ist die Summe sämtlicher Allokationskomponenten der Bilanzgruppe für einen Gastag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit sie sich auf Ausspeisungen beziehen, sowie gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6,

Schlagworte

Kostenneutralität

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40247192