Rechtstracker.at

§ 26 GMMO-VO 2020

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 425/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 425/2019 (Stammfassung)
§ 2601.10.202201.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 425/2019 (Stammfassung)
§ 2601.01.202001.10.2022 BGBl. II Nr. 425/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 425/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Absatz 2 und 4 Ziffer eins, treten mit Beginn des Gastages 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, der Verordnung gemäß Paragraph 70, GWG 2011 je Marktgebiet einen einheitlichen Verrechnungsbrennwert vorsieht vergleiche Paragraph 47, Absatz 2,).

Text

Netzbilanzierung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Verteilernetzbetreiber stellen sicher, dass die gemäß Paragraph 32, Absatz 9, Ziffer 10, für die Netzbilanzierung zu übermittelnden Daten sämtliche in der Tabelle in Anlage 2 Punkt römisch drei enthaltenen Allokationskomponenten umfassen. Marktteilnehmer haben dafür im ausreichenden Maße zu kooperieren. Verteilernetzbetreiber und MVGM können vereinbaren, dass die Tätigkeiten gemäß Absatz eins und 2 vom MVGM ausgeführt werden.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den Daten gemäß Absatz eins, übermitteln Verteilernetzbetreiber Daten zur aggregierten Ausspeisung an Endverbraucher im jeweiligen Netzgebiet, wobei hierfür der mengengewichtete Ist-Brennwert im jeweiligen Netzgebiet eines Netzbetreibers heranzuziehen ist.
  3. Absatz 3,Der MVGM ermittelt für die Verteilernetze den Auf-/Abbau von Operational Balancing Agreements an Netzpunkten mit Anwendung des Prinzips „allokiert wie nominiert“ gemäß der Tabelle in Anlage 2 Punkt römisch drei als Differenz zwischen den allokierten Nominierungen von Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und dem tatsächlichen Lastfluss am jeweiligen Netzpunkt mit Ist-Brennwert. Verteilernetzbetreiber sind berechtigt diese Tätigkeit auch selbsttätig durchzuführen. In diesem Fall ist der MVGM davon in Kenntnis zu setzen und die Einhaltung der damit verbundenen Informationspflichten durch den Verteilernetzbetreiber sicherzustellen.
  4. Absatz 4,Die Bilanzierungsstelle ermittelt je Netzbetreiber auf täglicher Basis die folgenden Verrechnungskomponenten
    1. Ziffer eins
      die Brennwertdifferenz der Ausspeisung an Endverbraucher als Differenz zwischen der aggregierten Ausspeisung an Endverbraucher im Netzgebiet anhand des mengengewichteten Ist-Brennwerts gemäß Absatz 2 und dieser aggregierten Ausspeisung auf Basis des anwendbaren Verrechnungsbrennwerts gemäß Anlage 2, Punkt römisch vier;
    2. Ziffer 2
      den sich aus den Allokationskomponenten gemäß Absatz eins, unter Berücksichtigung allfälliger Brennwertdifferenzen gemäß Ziffer eins, ergebenden Restsaldos.
  5. Absatz 5,Für die Zwecke der Netzbilanzierung wird je Netzbetreiber eine besondere Bilanzgruppe eingerichtet. Netzbetreiber haben einen Bilanzgruppenverantwortlichen für diese Bilanzgruppen zu benennen. Zählpunkte von Endverbrauchern dürfen einer besonderen Bilanzgruppe nicht zugeordnet werden. Davon ausgenommen sind allokierte Ausspeisungen von Endverbrauchern, die durch eine Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen ohne Zuordnung des Zählpunkts zu einer Bilanzgruppe auftreten und folglich im Restsaldo gemäß Absatz 4, Ziffer 2, enthalten sind.
  6. Absatz 6,Die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen für Bilanzgruppen gemäß Absatz 5,, für besondere Bilanzgruppen des MVGM zur Abwicklung von Maßnahmenplänen gemäß Paragraph 25, GWG 2011, Notaushilfslieferungen und sonstige betriebliche Transportabwicklungen und für die besondere Bilanzgruppe der Bilanzierungsstelle bedarf keiner Genehmigung gemäß Paragraph 93, GWG 2011. Diese sind der Regulierungsbehörde jedoch vorab anzuzeigen. Mit der Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe haben Netzbetreiber einen Vertrag mit der Bilanzierungsstelle abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den jeweiligen Aufgaben der Vertragsparteien geregelt werden. Bilden mehrere Netzbetreiber gemeinsam eine besondere Bilanzgruppe, so hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem MVGM zu melden, welche Netzbetreiber an dieser beteiligt sind.
  7. Absatz 7,Das Clearing der besonderen Bilanzgruppen erfolgt grundsätzlich analog zum Clearing für Bilanzgruppenverantwortliche gemäß Paragraph 24, Gegenstand des Clearings sind die Verrechnungskomponenten gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 2, Eine Aktualisierung der Abrechnung aufgrund der Ablesung von Endverbrauchern mit zugeordnetem Standardlastprofil ist vorzusehen.
  8. Absatz 8,Als anwendbarer Preis wird der Börsereferenzpreis (CEGHIX) des jeweiligen Gastags herangezogen.
  9. Absatz 9,Besondere Bilanzgruppen haben keinen Kostenbeitrag zur untertägigen Strukturierung gemäß Paragraph 23,, keine Bilanzierungsumlage gemäß Paragraph 25 und kein Clearingentgelt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, zu leisten. Die Bonitätsprüfung der Bilanzierungsstelle gemäß Paragraph 24, Absatz 5, kommt nicht zur Anwendung.
  10. Absatz 10,Der Eigenverbrauch ist durch Einkauf zu marktüblichen Preisen abzudecken. Vom Netzbetreiber sind möglichst exakte Werte für die Meldung des Eigenverbrauchs heranzuziehen. Sollte eine Messung aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sein, so ist dies der Regulierungsbehörde nachzuweisen und ein entsprechendes Berechnungsmodell zur Ersatzwertbildung vorzulegen. Sollte der Netzbetreiber aufgrund von Arbeiten am Netz Netzteile drucklos machen müssen, sind diese Mengen für Entleerung und Befüllung exakt zu bestimmen und in der Nominierungserstellung zu berücksichtigen. Für den außerordentlichen Fall von Gebrechen und Undichtheiten im Leitungssystem sind bestmöglich geschätzte Werte bzw. Berechnungen heranzuziehen.
  11. Absatz 11,Die Netzbilanzierung der Fernleitungsnetze erfolgt eigenverantwortlich durch die Fernleitungsnetzbetreiber und ohne Einbindung der Bilanzierungsstelle. Dabei ermittelt der Fernleitungsnetzbetreiber auf Basis der Nominierungen für sein Netz stündlich einen Nominierungssaldo. Fernleitungsnetzbetreiber und MVGM stellen sicher, dass dieser Nominierungssaldo im Zuge des physischen Austauschs an den Übergabepunkten zwischen Fernleitungsnetz und Verteilergebiet berücksichtigt und zeitnah ausgeglichen wird.
  12. Absatz 12,Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen der Bilanzierungsstelle und den Verteilernetzbetreibern gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Ziffer 4, alle für die Netzbilanzierung der Verteilernetze erforderlichen Information in geeigneter Form bereit.

Im RIS seit

15.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40220345