Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 537/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Abkürzung
6. COVID-19-SchuMaV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Gelegenheitsmärkte
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Für Gelegenheitsmärkte gilt § 14 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.Für Gelegenheitsmärkte gilt Paragraph 14, Absatz 2 bis 5 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
(3)Absatz 3,Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
(4)Absatz 4,Für Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, gelten § 14 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 und 4.Für Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, gelten Paragraph 14, Absatz 4, sowie Paragraph 6, Absatz eins und 4,
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021
Dokumentnummer
NOR40239875