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§ 18 6. COVID-19-SchuMaV

Fassungen
22.12.2021 bis 30.01.2022 — BGBl. II Nr. 568/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1822.12.202130.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 568/2021 · aufgehoben
§ 1812.12.202121.12.2021 BGBl. II Nr. 537/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

22.12.2021BGBl. II Nr. 568/2021

Außerkrafttretensdatum

30.01.2022

Abkürzung

6. COVID-19-SchuMaV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gelegenheitsmärkte

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Für Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen nicht lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, gilt Paragraph 14, Absatz 2 bis 5 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
  3. Absatz 3,Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
  4. Absatz 4,Für Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, gelten Paragraph 14, Absatz 4, sowie Paragraph 6, Absatz eins und 4,

Im RIS seit

21.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Gesetzesnummer

20011743

Dokumentnummer

NOR40240143