Rechtstracker.at

§ 5c

Fassungen
01.01.2022 bis 17.03.2022 — BGBl. I Nr. 250/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5c heute01.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 93/2022
§ 5c18.03.202230.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 17/2022
§ 5c01.01.202217.03.2022 BGBl. I Nr. 250/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID 19-Gesetz-Armut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 250 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 250/2021

Außerkrafttretensdatum

17.03.2022danach: BGBl. I Nr. 17/2022

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Weitere Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter Armutsfolgen

Paragraph 5 c,

  1. Absatz eins,Zur Bekämpfung der sozialen und armutsrelevanten Folgen der COVID-19-Pandemie und entsprechender Präventionsarbeit werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zusätzliche Mittel in Höhe von 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln können insbesondere Projekte zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und zur Versorgungssicherheit durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden weitere zusätzliche Mittel in Höhe von 22 Millionen Euro bereitgestellt. Damit sollen Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug bei der Bewältigung gestiegener Lebenshaltungskosten, insbesondere beim Heizen, unterstützt werden.
  3. Absatz 3,Als Zuwendung gemäß Absatz 2, werden mindestens 150 Euro pro Haushalt gewährt. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar. Paragraph 4, gilt sinngemäß. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Absatz 2, können für Projekte gemäß Absatz eins, verwendet werden.

Schlagworte

Sozialhilfebezug

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Gesetzesnummer

20011401

Dokumentnummer

NOR40240296