Rechtstracker.at

§ 5c

Fassungen
ab 01.07.2022 — BGBl. I Nr. 93/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5c heute01.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 93/2022
§ 5c18.03.202230.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 17/2022
§ 5c01.01.202217.03.2022 BGBl. I Nr. 250/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

COVID 19-Gesetz-Armut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. I Nr. 93/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Weitere Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter Armutsfolgen

Paragraph 5 c,

  1. Absatz eins,Zur Bekämpfung der sozialen und armutsrelevanten Folgen der COVID-19-Pandemie und entsprechender Präventionsarbeit werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Budgetmittel in Höhe von 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln können insbesondere Projekte zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und zur Versorgungssicherheit durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden weitere Mittel in Höhe von 44 Millionen Euro bereitgestellt. Damit sollen Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug bei der Bewältigung gestiegener Lebenshaltungskosten, insbesondere beim Heizen, unterstützt werden.
  3. Absatz 3,Als Zuwendung gemäß Absatz 2, werden 300 Euro pro Haushalt gewährt. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Absatz 2, können für Projekte gemäß Absatz eins, verwendet werden und sind jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorzusehen oder gegebenenfalls aus Rücklagen zu entnehmen.

Schlagworte

Sozialhilfebezug

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011401

Dokumentnummer

NOR40245111