Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
12.01.2022 bis 29.08.2022 — BGBl. II Nr. 8/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 130.08.202231.03.2023 § → § BGBl. II Nr. 328/2022 · aufgehoben
§ 112.01.202229.08.2022 BGBl. II Nr. 8/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.01.2022BGBl. II Nr. 8/2022

Außerkrafttretensdatum

29.08.2022danach: BGBl. II Nr. 328/2022

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen (Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen) für den Haupttermin des Schuljahres 2021/22. Davon ausgenommen sind jene Schulen, deren Haupttermin vor dem Ende der ersten neun Wochen nach Beginn des zweiten Semesters liegt, auf welche die Bestimmungen der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2021,, weiterhin sinngemäß anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung regelt
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2,
    2. Ziffer 2
      Sonderbestimmungen betreffend Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen,
    3. Ziffer 3
      Prüfungsgebiete, Dauer der Klausurarbeit und Termine im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und
    4. Ziffer 4
      die Durchführung von Ergänzungsunterricht.
  3. Absatz 3,Auf die abschließenden Prüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen, einschließlich der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2021,, sowie der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2021,, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten gelten hinsichtlich der Regelungen der C-SchVO 2021/22 als Schülerinnen und Schüler.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß Paragraph 69, Absatz 9, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, nach den Regelungen der Paragraphen 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015, durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.

Schlagworte

Reifeprüfung

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20011783

Dokumentnummer

NOR40240962