Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
12.01.2022 bis 07.04.2022 — BGBl. II Nr. 8/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 808.04.202231.03.2023 § → § BGBl. II Nr. 150/2022 · aufgehoben
§ 812.01.202207.04.2022 BGBl. II Nr. 8/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.01.2022BGBl. II Nr. 8/2022

Außerkrafttretensdatum

07.04.2022danach: BGBl. II Nr. 150/2022

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Ergänzungsunterricht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Vom Beginn der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres bis zum Beginn der mündlichen Prüfungen kann die Schulleitung zusätzlich zum lehrplan- und prüfungsordnungsgemäßen Unterricht die Durchführung von Ergänzungsunterricht anordnen.
  2. Absatz 2,Der Ergänzungsunterricht dient der Vorbereitung auf die Klausurprüfung und mündlichen Prüfungen. Im Ergänzungsunterricht sind keine Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Schulleitung kann ab den letzten fünf Kalendertagen vor Beginn der Klausurprüfung, hinsichtlich des Ergänzungsunterrichts bis zum Beginn der mündlichen Prüfungen, ortsungebundenen Unterricht in Form eines IKT-gestützten Unterrichts anordnen.

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022

Gesetzesnummer

20011783

Dokumentnummer

NOR40240969