Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
08.04.2022 bis 31.03.2023 — BGBl. II Nr. 150/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 808.04.202231.03.2023 § → § BGBl. II Nr. 150/2022 · aufgehoben
§ 812.01.202207.04.2022 BGBl. II Nr. 8/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

08.04.2022BGBl. II Nr. 150/2022

Außerkrafttretensdatum

31.03.2023

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Ergänzungsunterricht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Vom Beginn der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres bis zum Beginn der mündlichen Prüfungen kann die Schulleitung zusätzlich zum lehrplan- und prüfungsordnungsgemäßen Unterricht die Durchführung von Ergänzungsunterricht anordnen.
  2. Absatz 2,Der Ergänzungsunterricht dient der Vorbereitung auf die Klausurprüfung und mündlichen Prüfungen. Im Ergänzungsunterricht sind keine Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Schulleitung kann ab den letzten fünf Unterrichtstagen vor Beginn der Klausurprüfung, hinsichtlich des Ergänzungsunterrichts bis zum Beginn der mündlichen Prüfungen, ortsungebundenen Unterricht in Form eines IKT-gestützten Unterrichts anordnen.

Im RIS seit

08.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20011783

Dokumentnummer

NOR40243601