Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Registerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 26/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, die im Register enthaltenen Daten zu den in § 2 Z 1 angeführten Zwecken in pseudonymisierter Form gemäß § 15 GÖGG iVm § 15a Abs. 5 leg. cit. und zu den in § 2 Z 2 angeführten Zwecken in anonymisierter Form zu verarbeiten.Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, die im Register enthaltenen Daten zu den in Paragraph 2, Ziffer eins, angeführten Zwecken in pseudonymisierter Form gemäß Paragraph 15, GÖGG in Verbindung mit Paragraph 15 a, Absatz 5, leg. cit. und zu den in Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Zwecken in anonymisierter Form zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, die im Register enthaltenen Daten in anonymisierter Form zu den in § 2 angeführten Zwecken insbesondere dem bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in, den Landeshauptleuten und den Landesgesundheitsfonds sowie der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Verfügung zu stellen.Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, die im Register enthaltenen Daten in anonymisierter Form zu den in Paragraph 2, angeführten Zwecken insbesondere dem bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in, den Landeshauptleuten und den Landesgesundheitsfonds sowie der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Für die Löschung der von der Gesundheit Österreich GmbH gemäß dieser Verordnung verarbeiteten Daten gilt § 15a Abs. 6 GÖGG.Für die Löschung der von der Gesundheit Österreich GmbH gemäß dieser Verordnung verarbeiteten Daten gilt Paragraph 15 a, Absatz 6, GÖGG.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2022
Dokumentnummer
NOR40241520