Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
30.04.2022 bis 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 173/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 630.04.202230.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 173/2022 · aufgehoben
§ 622.01.202229.04.2022 BGBl. II Nr. 26/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Registerverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.04.2022BGBl. II Nr. 173/2022

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt, die im Register enthaltenen Daten zu den in Paragraph 2, Ziffer eins, angeführten Zwecken in pseudonymisierter Form gemäß Paragraph 15, GÖGG in Verbindung mit Paragraph 15 a, Absatz 5, leg. cit. und zu den in Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Zwecken in anonymisierter Form zu verarbeiten. Die in Paragraph 15 a, Absatz 8 bis 11 GÖGG normierten Datensicherheitsmaßnahmen sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt, die im Register enthaltenen Daten in anonymisierter Form zu den in Paragraph 2, angeführten Zwecken insbesondere dem bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in, den Landeshauptleuten und den Landesgesundheitsfonds sowie der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Für die Löschung der von der Gesundheit Österreich GmbH gemäß dieser Verordnung verarbeiteten Daten gilt Paragraph 15 a, Absatz 6, GÖGG.
  4. Absatz 3,Sofern keine anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten bestehen, sind Mitarbeiter:innen der GÖG über Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, hinaus zur Verschwiegenheit über Daten und Geheimnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, verpflichtet.
  5. Absatz 4,Die auf Grundlage dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten sind gemäß Paragraph 15 a, Absatz 6, zu löschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz 2, dieser Verordnung nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 5 Jahre nach Übermittlung an die GÖG.

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2022

Gesetzesnummer

20011798

Dokumentnummer

NOR40243927