Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
20.01.2022 bis 25.02.2023 — BGBl. III Nr. 1/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute26.02.2023 § → § BGBl. III Nr. 1/2022
Anl. 120.01.202225.02.2023 § → § BGBl. III Nr. 1/2022
Anl. 123.10.200319.01.2022 BGBl. III Nr. 157/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2022,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

20.01.2022BGBl. III Nr. 1/2022

Außerkrafttretensdatum

25.02.2023

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Anhang römisch eins

Stoffe, die nicht mehr hergestellt und verwendet werden sollen

Sofern in diesem Protokoll nicht anders angegeben, gilt dieser Anhang für die nachstehend aufgeführten Stoffe nicht, wenn sie in folgender Form vorkommen:

  1. Litera i
    als Verunreinigungen in Produkten,
  2. Sub-Litera, i, i
    in bis zum Zeitpunkt der Durchführung hergestellten oder in Gebrauch befindlichen Artikeln oder
  3. iii
    als standortbeschränkte chemische Zwischenverbindungen, die bei der Herstellung eines oder mehrerer anderer Stoffe auftreten und somit chemisch umgewandelt werden. Sofern nicht anders angegeben, gilt jede nachstehende Verpflichtung mit In-Kraft-Treten des Protokolls.

Stoff

Durchführungsbestimmungen

Einstellung der

Bedingungen

Aldrin, CAS: 309-00-2

Herstellung, Verwendung

keine, keine

Chlordan, CAS: 57-74-9

Herstellung, Verwendung

keine, keine

Chlordecon, CAS: 143-50-0

Herstellung, Verwendung

keine, keine

DDT, CAS: 50-29-3

Herstellung

1.

Keine

 

 

2.

Keine

 

Verwendung

keine,

Dieldrin, CAS: 60-57-1

Herstellung, Verwendung

keine, keine

Endrin, CAS: 72-20-8

Herstellung, Verwendung

keine, keine

Heptachlor, CAS: 76-44-8

Herstellung, Verwendung

keine , Keine

Hexabrombiphenyl, CAS: 36355-01-8

Herstellung, Verwendung

keine, keine

Hexabromdiphenylether(a), und, Heptabromdiphenylether(a)

Herstellung, Verwendung

Keine

  1. Ziffer eins
    Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zur Wiederverwendung führen.
  2. Ziffer 2
    Ab dem Jahr 2013 und anschließend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig außer Kraft tritt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung des letztendlich angestrebten Verzichts auf diese in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 außer Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist.

Hexachlorbenzol, CAS: 118-74-1

Herstellung

keine

 

Verwendung

Keine

Hexachlorbutadien, CAS: 87-68-3

Herstellung, Verwendung

Keine, Keine

Hexachlorcyclohexane, (HCH) (CAS: 608-731),, einschließlich Lindan, (CAS: 58-89-9)

Herstellung, Verwendung

Keine, Keine, ausgenommen die Verwendung des

Gammaisomers von HCH (Lindan) als topisches

Insektizid für Zwecke der öffentlichen Gesundheit.

Diese Verwendungen werden im Rahmen dieses

Protokolls im Jahr 2012 bzw. ein Jahr nach

Inkrafttreten der Änderung neu bewertet, je nachdem,

welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Mirex, CAS: 2385-85-5

Herstellung

Keine

Verwendung

Keine. Für PCB, die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens verwendet wurden, gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien unternehmen entschlossene Anstrengungen, um Folgendes zu erreichen:
    1. Litera a
      die völlige Einstellung der Verwendung identifizierbarer PCB in technischen Einrichtungen (d. h. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Restflüssigkeiten), die PCB in Mengen über 5 dm3 und in Konzentrationen von 0,05 % PCB oder mehr enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2010 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2015;
    2. Litera b
      die umweltgerechte Vernichtung oder Dekontamination
      1. −
        aller in Buchstabe a bezeichneten flüssigen PCB und anderer nicht in technischen Einrichtungen befindlicher flüssiger PCB mit mehr als 0,005 % PCB-Gehalt so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2015 bzw. bei Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft am 31. Dezember 2020;
      2. −
        aller in Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten flüssigen PCB spätestens am 31. Dezember 2029;
    3. Litera c
      die umweltgerechte Dekontamination oder Entsorgung von unter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten technischen Einrichtungen.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsparteien bemühen sich, a) technische Einrichtungen (z. B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 dm3 enthalten, so bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2025 zu identifizieren und zu beseitigen; b) andere Artikel, die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % enthalten (z. B. Kabelummantelungen, gehärtete Dichtungen und mit Anstrich versehene Objekte) zu identifizieren und gemäß Artikel 3 Absatz 3 zu behandeln.
  3. Ziffer 3
    Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die unter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten technischen Einrichtungen ausschließlich für eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung ein- oder ausgeführt werden.
  4. Ziffer 4
    Die Vertragsparteien fördern folgende Maßnahmen zur Verringerung der Exposition und Gefährdung, um die Verwendung von PCB zu begrenzen
    1. Litera a
      Verwendung von PCB ausschließlich in intakten und dichten technischen Einrichtungen und nur in Bereichen, in denen die Gefahr einer Freisetzung in die Umwelt so gering wie möglich gehalten werden kann und gegebenenfalls rasche Abhilfe möglich ist;
    2. Litera b
      keine Verwendung von PCB in technischen Einrichtungen in Bereichen, bei denen ein Zusammenhang mit der Produktion oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln besteht.

Bei einer Verwendung von PCB in bewohnten Gebieten, einschließlich Schulen und Krankenhäusern, sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um elektrotechnische Störfälle zu verhindern, die zu einem Brand führen könnten, und die Einrichtungen regelmäßig auf Undichtigkeiten zu überprüfen.

Polychlorierte Biphenyle, (PCB)(d)

Herstellung

keine, ausgenommen Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft, die die Herstellung so bald wie möglich und spätestens bis zum 31. Dezember 2005 völlig einstellen und die in einer zusammen mit der Ratifikations-, , Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu hinterlegenden Erklärung ihre Absicht bekunden, dies zu tun.

Perfluoroctanesulfonat, (PFOS)(c)

Herstellung

Keine, ausgenommen die Herstellung für die nachstehend aufgeführten Verwendungen a bis c sowie die Verwendungen a bis e in Anhang römisch zwei

Verwendung

Keine, ausgenommen die nachstehend aufgeführten Verwendungen sowie die Verwendungen (a) bis (e) in Anhang II:

  1. Litera a
    Chromgalvanik, Chromanodisierung und Rückseitenätzung bis 2014;
  2. Litera b
    stromlose Nickel-Polytetrafluorethylen- Abscheidung bis 2014;
  3. Litera c
    Ätzen von Kunststoffsubstraten vor deren Metallisierung bis 2014;
  4. Litera d
    Löschschäume, sofern sie bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden.

Für Löschschäume gilt Folgendes:

  1. Litera i
    Die Parteien sollten sich bemühen, bis 2014 auf PFOS enthaltende Löschschäume, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zu verzichten, und erstatten dem Exekutivorgan im Jahr 2014 Bericht über ihre Fortschritte;
  2. Sub-Litera, i, i
    auf der Grundlage der Berichte der Vertragsparteien und Ziffer i) prüft das Exekutivorgan im Jahr 2015, ob die Verwendung von PFOS enthaltenden Feuerlöschschäumen, die bis zum 18. Dezember 2009 hergestellt oder verwendet wurden, zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden sollte.

Pentachlorbenzol, CAS: 608-93-5

Herstellung, Verwendung

Keine, Keine

Tetrabromdiphenylether(b), und, Pentabromdiphenylether(b)

Herstellung, Verwendung

Keine

  1. Ziffer eins
    Eine Vertragspartei kann die Verwertung von Artikeln, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, sowie die Verwendung und endgültige Entsorgung von Artikeln aus verwerteten Materialien, die einen dieser Stoffe enthalten oder enthalten können, genehmigen, sofern die Verwertung und endgültige Entsorgung auf umweltgerechte Weise erfolgen und nicht zur Rückgewinnung eines dieser Stoffe zur Wiederverwendung führen.
  2. Ziffer 2
    Ab dem Jahr 2013 und anschließend alle vier Jahre bis zu dem Zeitpunkt, an dem die oben genannte Bedingung aufgehoben wird oder anderweitig außer Kraft tritt, bewertet das Exekutivorgan die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Verwirklichung des letztendlich angestrebten Verzichts auf diese in Artikeln enthaltenen Stoffe und prüft, ob diese Bedingung, die in jedem Fall spätestens 2030 außer Kraft tritt, weiterhin erforderlich ist.

 

Verwendung

keine, ausgenommen die in Anhang römisch zwei ausgewiesene

Toxaphen, CAS: 8001-35-2

Herstellung, Verwendung

keine, keine

_____________________

a) Der Begriff ‚Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether‘ bezeichnet 2,2′,4,4′,5,5′-Hexabromdiphenylether (BDE-153, CAS-Nr.: 68631-49-2), 2,2′,4,4′,5,6′-Hexabromdiphenylether (BDE-154, CAS-Nr.: 207122-15-4), 2,2′,3,3′,4,5′,6 Heptabromdiphenylether (BDE-175, CAS-Nr.: 446255-22-7), 2,2′,3,4,4′,5′,6-Heptabromdiphenylether (BDE-183, CAS-Nr.: 207122-16-5) sowie andere in handelsüblichem Octobromdiphenylether vorhandene Hexa- und Heptabromdiphenylether.

b) Der Begriff ‚Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether‘ bezeichnet 2,2′,4,4′-Tetrabromdiphenylether (BDE-47, CAS-Nr.: 40088-47-9) und 2,2′,4,4′,5-Pentabromdiphenylether (BDE-99, CAS-Nr.: 32534- 81-9) sowie andere in handelsüblichem Pentabromdiphenylether vorhandenen Tetra- und Pentabromdiphenylether.

с) Der Begriff ‚Perfluoroctansulfonat (PFOS)‘ bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei römisch zehn = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid oder andere Derivative einschließlich Polymeren.

d) Der Begriff ‚polychlorierte Biphenyle‘ bezeichnet aromatische Verbindungen, die so beschaffen sind, dass die Wasserstoffatome auf dem Biphenyl-Molekül (zwei durch eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Einfachbindung miteinander verknüpfte Benzolringe) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde, Ernährungsorganisation

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20003888

Dokumentnummer

NOR40241613