Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromkennzeichnungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Nachweise für die Erzeugung elektrischer Energie aus Stromspeichern
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Jeder Netzbetreiber, an dessen Netz ein Stromspeicher mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh angeschlossen ist, hat in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank binnen eines Monats für jeden Stromspeicher jene Mengen an Elektrizität zu melden,
1.Ziffer eins die im Vormonat für den Speichervorgang geliefert wurden sowie
2.Ziffer 2 die durch den jeweiligen Speicher wieder erzeugt bzw. in das öffentliche Netz abgegeben wurden.
(2)Absatz 2,Der Betreiber des Stromspeichers muss sicherstellen, dass binnen 14 Tagen nach Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 gültige Nachweise in der Höhe der abgegebenen Meldung auf sein Stromspeicherbetreiberkonto transferiert wurden.Der Betreiber des Stromspeichers muss sicherstellen, dass binnen 14 Tagen nach Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gültige Nachweise in der Höhe der abgegebenen Meldung auf sein Stromspeicherbetreiberkonto transferiert wurden.
(3)Absatz 3,Der individuelle Wirkungsgrad des Stromspeichers muss in der Stromnachweisdatenbank gemeldet werden. Im Rahmen des Speicher- und Ausspeichervorgangs sind Herkunftsnachweise entsprechend dem Wirkungsgrad der Anlage zu löschen. Liegen keine speicheranlagenspezifischen Wirkungsgrade vor, können technologiespezifische Referenzwerte verwendet werden.
(4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 2 auf das Stromspeicherbetreiberkonto transferierten Nachweise, abzüglich der gemäß Abs. 3 gelöschten Nachweise, sind als Nachweise für die Abgabe bzw. Erzeugung elektrischer Energie aus Stromspeichern heranzuziehen. Erfolgt keine Auswahl bestimmter auf das Stromspeicherbetreiberkonto transferierter Nachweise durch den Betreiber des Stromspeichers, werden die Nachweise mit dem ältesten Erzeugungsdatum zuerst herangezogen.Die gemäß Absatz 2, auf das Stromspeicherbetreiberkonto transferierten Nachweise, abzüglich der gemäß Absatz 3, gelöschten Nachweise, sind als Nachweise für die Abgabe bzw. Erzeugung elektrischer Energie aus Stromspeichern heranzuziehen. Erfolgt keine Auswahl bestimmter auf das Stromspeicherbetreiberkonto transferierter Nachweise durch den Betreiber des Stromspeichers, werden die Nachweise mit dem ältesten Erzeugungsdatum zuerst herangezogen.
(5)Absatz 5,Nachweise, die auf das Stromspeicherkonto transferiert wurden, können vom Betreiber jederzeit mit gültigen Nachweisen für Strom aus dem gleichen Primärenergieträger ersetzt werden.
(6)Absatz 6,Für jene Menge an elektrischer Energie, die durch natürlichen Zufluss bei Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird, gilt § 83 EAG. Dies gilt sinngemäß auch für andere direkt von Erzeugungsanlagen erzeugte Strommengen, die über einen sonstigen Stromspeicher in das öffentliche Netz abgegeben werden.Für jene Menge an elektrischer Energie, die durch natürlichen Zufluss bei Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird, gilt Paragraph 83, EAG. Dies gilt sinngemäß auch für andere direkt von Erzeugungsanlagen erzeugte Strommengen, die über einen sonstigen Stromspeicher in das öffentliche Netz abgegeben werden.
Schlagworte
Speichervorgang
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR40242116