Rechtstracker.at

§ 10 KenV 2022

Fassungen
08.02.2022 bis 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 48/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 223/2025
§ 1001.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 302/2026
§ 1001.01.202631.12.2026 § → § BGBl. II Nr. 223/2025
§ 1008.02.202231.12.2025 BGBl. II Nr. 48/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromkennzeichnungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

08.02.2022BGBl. II Nr. 48/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025danach: BGBl. II Nr. 223/2025

Abkürzung

KenV 2022

Index

58/02 Energierecht

Text

Nachweise für die Erzeugung elektrischer Energie aus Stromspeichern

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Jeder Netzbetreiber, an dessen Netz ein Stromspeicher mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh angeschlossen ist, hat in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank binnen eines Monats für jeden Stromspeicher jene Mengen an Elektrizität zu melden,

    Ziffer eins            die im Vormonat für den Speichervorgang geliefert wurden sowie

    Ziffer 2            die durch den jeweiligen Speicher wieder erzeugt bzw. in das öffentliche Netz abgegeben wurden.

  2. Absatz 2,Der Betreiber des Stromspeichers muss sicherstellen, dass binnen 14 Tagen nach Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gültige Nachweise in der Höhe der abgegebenen Meldung auf sein Stromspeicherbetreiberkonto transferiert wurden.
  3. Absatz 3,Der individuelle Wirkungsgrad des Stromspeichers muss in der Stromnachweisdatenbank gemeldet werden. Im Rahmen des Speicher- und Ausspeichervorgangs sind Herkunftsnachweise entsprechend dem Wirkungsgrad der Anlage zu löschen. Liegen keine speicheranlagenspezifischen Wirkungsgrade vor, können technologiespezifische Referenzwerte verwendet werden.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz 2, auf das Stromspeicherbetreiberkonto transferierten Nachweise, abzüglich der gemäß Absatz 3, gelöschten Nachweise, sind als Nachweise für die Abgabe bzw. Erzeugung elektrischer Energie aus Stromspeichern heranzuziehen. Erfolgt keine Auswahl bestimmter auf das Stromspeicherbetreiberkonto transferierter Nachweise durch den Betreiber des Stromspeichers, werden die Nachweise mit dem ältesten Erzeugungsdatum zuerst herangezogen.
  5. Absatz 5,Nachweise, die auf das Stromspeicherkonto transferiert wurden, können vom Betreiber jederzeit mit gültigen Nachweisen für Strom aus dem gleichen Primärenergieträger ersetzt werden.
  6. Absatz 6,Für jene Menge an elektrischer Energie, die durch natürlichen Zufluss bei Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird, gilt Paragraph 83, EAG. Dies gilt sinngemäß auch für andere direkt von Erzeugungsanlagen erzeugte Strommengen, die über einen sonstigen Stromspeicher in das öffentliche Netz abgegeben werden.

Schlagworte

Speichervorgang

Im RIS seit

09.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

20011815

Dokumentnummer

NOR40242116