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§ 10 KenV 2022

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 302/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 223/2025
§ 1001.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 302/2026
§ 1001.01.202631.12.2026 § → § BGBl. II Nr. 223/2025
§ 1008.02.202231.12.2025 BGBl. II Nr. 48/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromkennzeichnungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 302/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KenV 2022

Index

58/02 Energierecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 13, Absatz 3

Text

Stromspeicher, Umwandlungsanlagen sowie hybriden Stromerzeugungsanlagen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Jeder Netzbetreiber, an dessen Netz ein Stromspeicher mit einer Speicherkapazität ab 250 kWh angeschlossen ist, hat in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank binnen eines Monats für jeden Stromspeicher jene Mengen an Elektrizität zu melden,
    1. Ziffer eins
      die im Vormonat für den Speichervorgang geliefert wurden sowie
    2. Ziffer 2
      die vom Speicher wieder abgegeben wurden.
    Die für eine zweifelsfreie Zuordnung notwendigen Messwerte sind vom Netzbetreiber zu erheben. Dabei sind die Bestimmungen der TOR Messwesen zu standardisierten Messkonzepten zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres müssen jene Mengen, die im abgelaufenen Kalenderjahr von Stromhändlern und sonstigen Lieferanten in Österreich an Stromspeicher geliefert wurden, mit Herkunftsnachweisen belegt werden. Der Wirkungsgradverlust ist dabei zu berücksichtigen. Hierfür können technologiespezifische Referenzwirkungsgrade verwendet werden.
  3. Absatz 3,Für jene Menge an elektrischer Energie, die durch natürlichen Zufluss bei Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird, gilt Paragraph 83, EAG. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Stromspeicher, an welche Erzeugungsanlagen unmittelbar angeschlossen sind und diese erzeugten Strommengen in das öffentliche Netz abgeben.
  4. Absatz 4,Bei hybriden Stromerzeugungsanlagen sind die Herkunftsnachweise pro Erzeugungstechnologie auszustellen. Die für eine zweifelsfreie Zuordnung notwendigen Messwerte sind vom Netzbetreiber zu erheben. Dabei sind die Bestimmungen der TOR Messwesen zu standardisierten Messkonzepten zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Für jene Strommengen in Anlagen, die für die Umwandlung von Strom in Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas eingesetzt werden und bei denen das Endprodukt in das öffentliche Gas- oder Wasserstoffnetz eingespeist wird, sind Herkunftsnachweise zweckgebunden zu entwerten. Im Anschluss werden basierend auf diesen Mengen Herkunftsnachweise für Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas erzeugt. Die dabei entstehenden Umwandlungsverluste zählen als energetischer Endverbrauch im Sinne der Stromkennzeichnung. Für jene Strommengen in Anlagen, die für die Umwandlung von Strom in Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas eingesetzt werden und bei denen das Endprodukt nicht in das öffentliche Gasnetz eingespeist wird, sind für die Lieferung durch den Versorger Herkunftsnachweise für den Zweck Umwandlung zu entwerten.

Schlagworte

Speichervorgang, Gasnetz

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20011815

Dokumentnummer

NOR40281154