Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automatisiertes Fahren Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 402/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Autobahnpilot mit automatisiertem Auf- und Abfahren
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als Autobahnpilot mit automatisiertem Auf- und Abfahren, ein System, das die Längsführung und Querführung des Fahrzeuges auf Auf- und Abfahrten von Autobahnen und Schnellstraßen übernehmen kann.
(2)Absatz 2,Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern des Systems und Forschungseinrichtungen getestet werden.
(3)Absatz 3,Mit der Aktivierung des Systems können folgende Fahraufgaben auf das System übertragen werden:
Längsführung des Fahrzeuges, wie beschleunigen, bremsen, anhalten, Abstandskontrolle,
Querführung des Fahrzeuges, wie Spur halten, Spur wechseln, überholen.
(4)Absatz 4,Die Unterstützung der automatisierten Fahrfunktionen durch externe straßenseitige Sensoren und C-ITS Kommunikation ist erlaubt.
(5)Absatz 5,Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die übertragenen Fahraufgaben unverzüglich wieder übernehmen.
(6)Absatz 6,Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.
(7)Absatz 7,Das System darf ausschließlich auf Autobahnen und Schnellstraßen und auf solchen auf Auf- und Abfahrten getestet werden, für die eine Freigabe des für das hochrangige Straßennetz zuständigen Straßenerhalters vorliegt.
(8)Absatz 8,Das System darf in Fahrzeugen der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 getestet werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR40243525