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§ 8a AutomatFahrV

Fassungen
ab 24.10.2024 — BGBl. II Nr. 287/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8a heute24.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 287/2024
§ 8a02.04.202223.10.2024 BGBl. II Nr. 143/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Automatisiertes Fahren Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

24.10.2024BGBl. II Nr. 287/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AutomatFahrV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Autobahnpilot mit automatisiertem Auf- und Abfahren

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als Autobahnpilot mit automatisiertem Auf- und Abfahren, ein System, das die Längsführung und Querführung des Fahrzeuges auf Auf- und Abfahrten von Autobahnen und Schnellstraßen übernehmen kann.
  2. Absatz 2,Dieses System darf von Fahrzeugherstellern, Entwicklern des Systems und Forschungseinrichtungen getestet werden.
  3. Absatz 3,Mit der Aktivierung des Systems können folgende Fahraufgaben auf das System übertragen werden:
    1. Ziffer eins
      Längsführung des Fahrzeuges, wie beschleunigen, bremsen, anhalten, Abstandskontrolle,
    2. Ziffer 2
      Querführung des Fahrzeuges, wie Spur halten, Spur wechseln, überholen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2024,)

  4. Absatz 5,Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die übertragenen Fahraufgaben unverzüglich wieder übernehmen.
  5. Absatz 6,Es muss eine Notfallvorrichtung vorhanden sein, mit der das System deaktiviert werden kann. Wenn es zu einer kritischen Situation kommt, muss der Lenker die Notfallvorrichtung unverzüglich betätigen.
  6. Absatz 7,Das System darf ausschließlich auf Autobahnen und Schnellstraßen und auf solchen auf Auf- und Abfahrten getestet werden, für die eine Freigabe des für das hochrangige Straßennetz zuständigen Straßenerhalters vorliegt.
  7. Absatz 8,Das System darf in Fahrzeugen der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 getestet werden.

Im RIS seit

24.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20009740

Dokumentnummer

NOR40265930