Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 186/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2022
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Voraussetzungen für die Einreise
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß Abs. 1 gilt nicht für Personen, dieDie Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß Absatz eins, gilt nicht für Personen, die
nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können
und denen eine Testung aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann.
(3)Absatz 3,Die Quarantänepflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht bei der EinreiseDie Quarantänepflicht gemäß Absatz eins, gilt nicht bei der Einreise
von Minderjährigen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
von Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb,
zu familiären Zwecken oder
zum Besuch des Lebenspartners
einreisen,
zu beruflichen Zwecken
zum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des § 2 Z 1 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl. I Nr. 54/2021, oderzum Besuch einer internationalen Einrichtung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Amtssitzgesetzes (ASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, oder im überwiegenden Interesse der Republik Österreich insbesondere in kultureller oder sportlicher Hinsicht, wobei dies auch für Betreuer und Trainer gilt,
von Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG verfügen,von Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, ASG verfügen,
von humanitären Einsatzkräften,
einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 1 Abs. 3 Z 11,einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 11,,
von Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen und
von Personen, die aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, wie insbesondere aufgrund von schweren Krankheitsfällen, Todesfällen, Begräbnissen, Geburten sowie der Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen einreisen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Dokumentnummer
NOR40244165