Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 186/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2022
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Beförderungsbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen und Auflagen gemäß § 5 und über die Rechtsfolgen von Verstößen dagegen informiert werden.Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen und Auflagen gemäß Paragraph 5 und über die Rechtsfolgen von Verstößen dagegen informiert werden.
(2)Absatz 2,Beförderungsunternehmen dürfen Personen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 1 nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie vor der Einreise überprüfen, ob die Voraussetzungen und Auflagen gemäß § 5 eingehalten werden.Beförderungsunternehmen dürfen Personen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 1 nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie vor der Einreise überprüfen, ob die Voraussetzungen und Auflagen gemäß Paragraph 5, eingehalten werden.
(3)Absatz 3,Wird das Registrierungsformular entsprechend der Anlage F oder der Anlage G verwendet, ist dieses von dem Beförderungsunternehmen an die für die Grenzübertrittsstelle zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.
(4)Absatz 4,Abs. 2 und 3 gelten nicht für denAbsatz 2 und 3 gelten nicht für den
gemeinwirtschaftlich finanzierten grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr,
Schiffsverkehr ausgenommen Tagesausflugsschiffe im Linienverkehr zwischen zwei Orten an der Donau und Kabinenschiffe.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Dokumentnummer
NOR40244167