Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 186/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2022
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Beförderungsbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen und Auflagen gemäß § 5 und über die Rechtsfolgen von Verstößen dagegen informiert werden.Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen und Auflagen gemäß Paragraph 5 und über die Rechtsfolgen von Verstößen dagegen informiert werden.
(Anm.: Abs. 2 bis 4 treten mit 15. Juni 2022 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2 bis 4 treten mit 15. Juni 2022 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022
Dokumentnummer
NOR40244166