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§ 6 COVID-19-EinreiseV 2022

Fassungen
07.01.2023 bis 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 4/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 607.01.202330.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 4/2023 · aufgehoben
§ 615.06.202206.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 186/2022 (Stammfassung)
§ 616.05.202214.06.2022 BGBl. II Nr. 186/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

07.01.2023BGBl. II Nr. 4/2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beförderungsbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen und Auflagen gemäß Paragraph 5, bzw. Paragraph 5 a, sowie über die Rechtsfolgen von Verstößen dagegen informiert werden.
  2. Absatz 2,Beförderungsunternehmen dürfen Personen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 1 und der Anlage 2 nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie vor der Einreise überprüfen, ob die Voraussetzungen und Auflagen gemäß Paragraph 5, bzw. Paragraph 5 a, eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Wird das Registrierungsformular entsprechend der Anlage F oder der Anlage G verwendet, ist dieses von dem Beförderungsunternehmen an die für die Grenzübertrittsstelle zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.
  4. Absatz 4,Absatz 2 und 3 gelten nicht für den
    1. Ziffer eins
      gemeinwirtschaftlich finanzierten grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr,
    2. Ziffer 2
      Zugverkehr und
    3. Ziffer 3
      Schiffsverkehr ausgenommen Tagesausflugsschiffe im Linienverkehr zwischen zwei Orten an der Donau und Kabinenschiffe.

Im RIS seit

09.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Gesetzesnummer

20011903

Dokumentnummer

NOR40250464