Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 186/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2022
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Behördliche Überprüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Wird das Registrierungsformular entsprechend der Anlage F oder der Anlage G verwendet, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Abs. 1 mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach Paragraph 12 b, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Absatz eins, mitzuwirken. (4)Absatz 4,Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß § 1 Abs. 3 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 und 3 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Z 1 und 6 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß Paragraph eins, Absatz 3, oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 glaubhaft zu machen. In den Fällen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 6 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023
Dokumentnummer
NOR40244168