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§ 22b SchUG

Fassungen
01.09.2023 bis 22.07.2024 — BGBl. I Nr. 96/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22b heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 22b01.09.202322.07.2024 BGBl. I Nr. 96/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. I Nr. 96/2022

Außerkrafttretensdatum

22.07.2024danach: BGBl. I Nr. 121/2024

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Besuch von Unterrichtsgegenständen eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe

Paragraph 22 b,

  1. Absatz eins,Über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester oder einer höheren Schulstufe ist der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Die Bezeichnung der Schule,
    2. Ziffer 2
      die Personalien der Schülerin oder des Schülers,
    3. Ziffer 3
      den Namen der unterrichtenden Lehrperson,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung des Lehrplanes,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters oder der Schulstufe,
    6. Ziffer 6
      die Beurteilung der Leistungen sowie
    7. Ziffer 7
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Lehrperson und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.
  2. Absatz 2,Wird ein bereits besuchter Unterrichtsgegenstand, ausgenommen bei der Wiederholung einer Schulstufe, erneut besucht und werden die bei diesem Unterrichtsbesuch erbrachten Leistungen besser beurteilt, als beim vorangegangenen Besuch dieses Unterrichtsgegenstandes, verliert das betreffende Zeugnis oder Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und es ist ein neues Zeugnis oder Semesterzeugnis mit der besseren Beurteilung auszustellen.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40245001