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§ 22b SchUG

Fassungen
ab 23.07.2024 — BGBl. I Nr. 121/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22b heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 121/2024
§ 22b01.09.202322.07.2024 BGBl. I Nr. 96/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 b

Inkrafttretensdatum

23.07.2024BGBl. I Nr. 121/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Absatz eins, Ziffer 7, ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden vergleiche Paragraph 82, Absatz 26,)

Text

Besuch von Unterrichtsgegenständen eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe

Paragraph 22 b,

  1. Absatz eins,Über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester oder einer höheren Schulstufe ist der Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      Die Bezeichnung der Schule,
    2. Ziffer 2
      die Personalien der Schülerin oder des Schülers,
    3. Ziffer 3
      den Namen der unterrichtenden Lehrperson,
    4. Ziffer 4
      die Bezeichnung des Lehrplanes,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters oder der Schulstufe,
    6. Ziffer 6
      die Beurteilung der Leistungen sowie
    7. Ziffer 7
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Lehrperson und der Schulleitung oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.
  2. Absatz 2,Wird ein bereits besuchter Unterrichtsgegenstand, ausgenommen bei der Wiederholung einer Schulstufe, erneut besucht und werden die bei diesem Unterrichtsbesuch erbrachten Leistungen besser beurteilt, als beim vorangegangenen Besuch dieses Unterrichtsgegenstandes, verliert das betreffende Zeugnis oder Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und es ist ein neues Zeugnis oder Semesterzeugnis mit der besseren Beurteilung auszustellen.

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40264626