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§ 75 BiBuG 2014

Fassungen
ab 31.12.2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

31.12.2022BGBl. I Nr. 113/2022

Außerkrafttretensdatum

30.12.2022an diesem Tag: BGBl. I Nr. 232/2022

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Sonderregelungen – COVID-19

Paragraph 75,

Anmerkung, Absatz eins, mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)

  1. Absatz 2,Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation berechtigt.
  2. Absatz 3,Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Absatz 3, ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß Paragraph 10,, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40245379