Rechtstracker.at

§ 5 EEZG

Fassungen
01.09.2022 bis 24.02.2023 — BGBl. I Nr. 104/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 525.02.202331.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 170/2023 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2023
§ 501.09.202224.02.2023 BGBl. I Nr. 104/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2022BGBl. I Nr. 104/2022

Außerkrafttretensdatum

24.02.2023danach: BGBl. I Nr. 170/2023

Abkürzung

EEZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Abrechnung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Abrechnung ist auf Basis einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlage einmalig im Jahr 2024 für die Jahre 2022 und 2023 vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchzuführen. Der Abrechnungszeitraum wird um ein Jahr verlängert, sofern keine rückwirkende Auszahlung beginnend mit Jänner 2022 seitens der Kollektivvertragspartner vereinbart wird, weil die Laufzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Die für das Jahr 2022 vorgesehenen Mittel können auch dann abgerechnet werden, wenn die Auszahlung an gemäß Paragraph 3, Absatz eins, begünstigte Personen im Jahr 2023 erfolgt.
  2. Absatz 2,Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle unter Vorlage der Abrechnungsunterlage nachzuweisen. Der Abrechnung sind zumindest zu Grunde zu legen:
    1. Ziffer eins
      Pro Land und pro Träger, die Gesamtzahl der Entgeltempfänger bzw. Entgeltempfängerinnen sowie die Gesamtsumme der rückerstatteten Entgelterhöhungen gegliedert nach Berufsgruppenzugehörigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4.
    2. Ziffer 2
      Eine schriftliche Bestätigung des Landes, dass sämtliche Personen das ihnen gebührende erhöhte Entgelt vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin tatsächlich erhielten. Dies gilt auch für den Fall, dass das Land selbst auszahlende Stelle als Dienstgeber des Pflege- und Betreuungspersonals gemäß Paragraph 3, ist. Als Grundlage hiefür dienen:
      1. Litera a
        eine Beschäftigtenliste, die beinhaltet, wie viele Bedienstete gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 in der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, beschäftigt sind oder zum Auszahlungszeitpunkt der Entgelterhöhung bzw. der Einmalzahlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, beschäftigt waren samt dem Nachweis für die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten, sowie
      2. Litera b
        die entgeltgestaltende Vorschrift, die den jeweiligen Dienstgeber bzw. die jeweilige Dienstgeberin zur Zahlung der Zulage an das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 verpflichtet.
        Die Unterlagen gemäß Litera a, und b sind auch dem Bund bei allfälliger Anforderung vorzulegen.
    3. Ziffer 3
      Eine schriftliche Bestätigung des Landes über die erfolgten Zahlungen des Landes.
  3. Absatz 3,Die Abrechnungsunterlage ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle bis spätestens Juni 2024 vorzulegen.
  4. Absatz 4,Wird die Abrechnungsunterlage nicht fristgerecht vorgelegt, kann der Bund die bereits ausbezahlten Zweckzuschüsse für die vorhergehenden Jahre in voller Höhe rückfordern. Nicht verbrauchte oder nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen.

Schlagworte

Pflegepersonal

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20011967

Dokumentnummer

NOR40246031