Rechtstracker.at

§ 17 FMA-KVO 2016

Fassungen
15.09.2022 bis 31.08.2023 — BGBl. II Nr. 339/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute30.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 264/2024
§ 1701.09.202329.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 219/2023
§ 1715.09.202231.08.2023 § → § BGBl. II Nr. 339/2022
§ 1730.09.202014.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 368/2020
§ 1701.09.201929.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 241/2019
§ 1701.09.201831.08.2019 § → § BGBl. II Nr. 218/2018
§ 1703.01.201831.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 223/2017
§ 1701.01.201602.01.2018 BGBl. II Nr. 419/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

15.09.2022BGBl. II Nr. 339/2022

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023danach: BGBl. II Nr. 219/2023

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Index

37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht

Text

Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen)

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß Paragraph 19, WAG 2018 oder über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 21, WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Der vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten gemäß Absatz 2, aus;
    2. Ziffer 2
      der vorgelegte Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft, soweit dies in dem auf diesen Jahresabschluss anwendbaren Recht vorgesehen ist, oder hilfsweise erfolgt die Meldung der Referenzdaten zumindest mit einer Bestätigung der Geschäftsleitung des Kostenpflichtigen, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben;
    3. Ziffer 3
      dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdaten bei.
    Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
  2. Absatz 2,Als Referenzdaten gemäß Absatz eins, gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, an andere Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Absatz eins, zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
  3. Absatz 3,Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 zu berücksichtigen. Bei Verwaltungsgesellschaften sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Litera a, und c AIFMG zu berücksichtigen. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Artikel 17, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht worden sind.
  4. Absatz 4,Bei einem Kostenpflichtigen im Ausland, der über eine Zweigstelle im Inland tätig wird, treten an die Stelle seiner Umsatzerlöse die Umsatzerlöse, die seiner Zweigstelle zuzurechnen wären, wenn sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Kostenpflichtigen wäre. Unabhängig von einer bestehenden Zweigstelle gehören hierzu auch Umsatzerlöse, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß Paragraph 19, WAG 2018 in Österreich durch Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler in Österreich erwirtschaftet werden.

Im RIS seit

08.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40247015