Rechtstracker.at

§ 17 FMA-KVO 2016

Fassungen
01.09.2023 bis 29.09.2024 — BGBl. II Nr. 219/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute30.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 264/2024
§ 1701.09.202329.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 219/2023
§ 1715.09.202231.08.2023 § → § BGBl. II Nr. 339/2022
§ 1730.09.202014.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 368/2020
§ 1701.09.201929.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 241/2019
§ 1701.09.201831.08.2019 § → § BGBl. II Nr. 218/2018
§ 1703.01.201831.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 223/2017
§ 1701.01.201602.01.2018 BGBl. II Nr. 419/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2023BGBl. II Nr. 219/2023

Außerkrafttretensdatum

29.09.2024danach: BGBl. II Nr. 264/2024

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Index

37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 23, Absatz 14

Text

Subrechnungskreis 3 (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen)

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß Paragraph 19, WAG 2018 oder über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 21, WAG 2018 in Österreich tätig werden, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten auch durch Vorlage des Jahresabschlusses der Wertpapierfirma oder der Drittlandfirma nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Der vorgelegte Jahresabschluss weist die Referenzdaten gemäß Absatz 2, aus;
    2. Ziffer 2
      der vorgelegte Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft, soweit dies in dem auf diesen Jahresabschluss anwendbaren Recht vorgesehen ist, oder hilfsweise erfolgt die Meldung der Referenzdaten zumindest mit einer Bestätigung der Geschäftsleitung des Kostenpflichtigen, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben;
    3. Ziffer 3
      dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdaten bei.
    Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, WAG 2018 entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten.
  2. Absatz 2,Als Referenzdaten gemäß Absatz eins, gelten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Umsatzerlösen sind jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, an andere Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Absatz eins, zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
  3. Absatz 3,Der Kostenanteil einer Wertpapierfirma, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines sonstigen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich vorbehaltlich Absatz 3 a und 3 b aus dem Verhältnis der gewichteten Umsatzerlöse aus Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen des jeweiligen Kostenpflichtigen zu den gesamten Umsatzerlösen aller Kostenpflichtiger gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, aus diesen Dienstleistungen. Das Gewicht ist
    1. Ziffer eins
      50 vH bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
    2. Ziffer 2
      80 vH bei Wertpapierfirmen gemäß Artikel eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz oder Artikel 12, IFR,
    3. Ziffer 3
      100 vH bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 6 oder 9 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Ziffer 2, oder 4 zu fallen, sowie bei Zentralverwahrern,
    4. Ziffer 4
      125 vH bei Wertpapierfirmen, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, 5, 7, oder 8 WAG 2018 berechtigt sind, ohne unter Ziffer 2, zu fallen, einschließlich Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung,
    5. Ziffer 5
      67 vH bei Unternehmen der Vertragsversicherung, Verwaltungsgesellschaften und AIFM.
  4. Absatz 3 a,Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind im Rahmen der Gewichtung nur Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß Paragraph 6, Absatz 3, VAG 2016 zu berücksichtigen, bei Verwaltungsgesellschaften nur solche aus Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 InvFG 2011 und bei AIFM nur solche aus Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und 2 Litera a, und c AIFMG. Bei Zentralverwahrern sind die Erlöse aus Dienstleistungen zu berücksichtigen, die erlaubterweise gemäß Artikel 17, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 18, CSDR erbracht worden sind.
  5. Absatz 3 b,Bei Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, DLT-Pilot-Verordnung sind neben Umsatzerlösen aus Wertpapierdienstleistungsgeschäften auch Umsatzerlöse aus Abwicklungsdienstleistungen aufgrund des Betriebs eines DLT-Handels- und Abwicklungssystems zu berücksichtigen.
  6. Absatz 4,Bei einem Kostenpflichtigen im Ausland, der über eine Zweigstelle im Inland tätig wird, treten an die Stelle seiner Umsatzerlöse die Umsatzerlöse, die seiner Zweigstelle zuzurechnen wären, wenn sie ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Kostenpflichtigen wäre. Unabhängig von einer bestehenden Zweigstelle gehören hierzu auch Umsatzerlöse, die im Wege der Niederlassungsfreiheit gemäß Paragraph 19, WAG 2018 in Österreich durch Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler in Österreich erwirtschaftet werden.

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40254025