Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas-Marktmodell-Verordnung 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 357/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Beachte
Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2026, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 1 und 7).Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2026, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz eins und 7).
Text
Einsatz von physikalischer Ausgleichsenergie
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Nach Ausnutzung des Netzpuffers gemäß § 27 verbleibende, physikalische Ausgleichsbedarfe werden durch den MVGM mithilfe der in Abs. 2 festgelegten Instrumente und Reihenfolge im Namen und auf Rechnung der Bilanzierungsstelle ausgeglichen. Dafür ermittelt der MVGM auf stündlicher Basis den tatsächlichen bzw. prognostizierten physikalischen Marktgebietssaldo und die für die störungsfreie Steuerung des Marktgebiets erforderliche Menge an physikalischer Ausgleichsenergie.Nach Ausnutzung des Netzpuffers gemäß Paragraph 27, verbleibende, physikalische Ausgleichsbedarfe werden durch den MVGM mithilfe der in Absatz 2, festgelegten Instrumente und Reihenfolge im Namen und auf Rechnung der Bilanzierungsstelle ausgeglichen. Dafür ermittelt der MVGM auf stündlicher Basis den tatsächlichen bzw. prognostizierten physikalischen Marktgebietssaldo und die für die störungsfreie Steuerung des Marktgebiets erforderliche Menge an physikalischer Ausgleichsenergie.
(2)Absatz 2,Physikalische Ausgleichsenergie muss in Form folgender, nach Priorität gereihter Bilanzierungsinstrumente beschafft werden:
über den Handel von standardisierten Produkten an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt;
über Standardprodukte der Merit Order List gemäß § 29 Abs. 2 Z 1;über Standardprodukte der Merit Order List gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins,;
über Flexibilitätsprodukte der Merit Order List gemäß § 29 Abs. 2 Z 2,über Flexibilitätsprodukte der Merit Order List gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2,,
über Abrufe aus der strategischen Gasreserve gemäß § 18c GWG 2011.über Abrufe aus der strategischen Gasreserve gemäß Paragraph 18 c, GWG 2011.
Wenn in der jeweiligen Prioritätsstufe bezogen auf einen vom MVGM als relevant eingestuften Zeitraum keine entsprechenden Angebote verfügbar sind oder lokationsabhängige, kurzfristige oder lastreduzierende Produkte zum Erhalt des störungsfreien Betriebs vom MVGM benötigt werden, kann dieser auf die jeweils nächste Prioritätsstufe zugreifen und dortige Angebote abrufen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR40247193