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§ 28 GMMO-VO 2020

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 91/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 91/2025
§ 2801.10.202201.01.2026 BGBl. II Nr. 357/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMMO-VO 2020

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 47, Absatz 7,).

Text

Einsatz von physikalischer Ausgleichsenergie

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Nach Ausnutzung des Netzpuffers gemäß Paragraph 27, verbleibende, physikalische Ausgleichsbedarfe werden durch den MVGM mithilfe der in Absatz 2, festgelegten Instrumente und Reihenfolge im Namen und auf Rechnung der Bilanzierungsstelle ausgeglichen. Dafür ermittelt der MVGM auf stündlicher Basis den tatsächlichen bzw. prognostizierten physikalischen Marktgebietssaldo und die für die störungsfreie Steuerung des Marktgebiets erforderliche Menge an physikalischer Ausgleichsenergie.
  2. Absatz 2,Physikalische Ausgleichsenergie muss in Form folgender, nach Priorität gereihter Bilanzierungsinstrumente beschafft werden:
    1. Ziffer eins
      über den Handel von standardisierten Produkten an der Erdgasbörse am Virtuellen Handelspunkt;
    2. Ziffer 2
      über Standardprodukte der Merit Order List gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      über Flexibilitätsprodukte der Merit Order List gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2,,
    4. Ziffer 4
      über Abrufe aus der strategischen Gasreserve gemäß Paragraph 18 c, GWG 2011.
    Wenn in der jeweiligen Prioritätsstufe bezogen auf einen vom MVGM als relevant eingestuften Zeitraum keine entsprechenden Angebote verfügbar sind oder lokationsabhängige, kurzfristige oder lastreduzierende Produkte zum Erhalt des störungsfreien Betriebs vom MVGM benötigt werden, kann dieser auf die jeweils nächste Prioritätsstufe zugreifen und dortige Angebote abrufen.
  3. Absatz 3,Im Fall eines Transportengpasses in ein Marktgebiet oder innerhalb eines Markgebiets kann der MVGM unter Einhaltung der Priorität gereihter Bilanzierungsinstrumente gemäß Absatz 2, sowie im Ausmaß bis zur Kompensation des Transportengpasses erforderliche Mengen an physikalischer Ausgleichsenergie im Namen und auf Rechnung der Bilanzierungsstelle auch in netztechnisch angebunden benachbarten Marktgebieten beschaffen, sofern der Transportengpass aus netztechnischen Gründen nicht anderweitig überwunden werden kann.

Im RIS seit

23.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40269361