Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 29zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 29
Text
3. Abschnitt
Handelsteilnehmer
Vereinfachte Registrierung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Registrierung gemäß § 5 in Verbindung mit § 13 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über NEIS einzubringen. Der Antragsteller kann zusätzlich zu den Angaben gemäß § 4 Abs. 2 NEHG 2022 folgende Daten bekanntgeben:Ein Antrag auf Registrierung gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 13, NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über NEIS einzubringen. Der Antragsteller kann zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, NEHG 2022 folgende Daten bekanntgeben:
Benennung eines steuerlichen Vertreters oder eines Zustellbevollmächtigten und
Anlagenname und nationale Kennung (Genehmigungskennung) der jeweiligen EU-ETS-Anlage, an die Energieträger geliefert werden sollen.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde genehmigt die Registrierung unter Angabe einer Registrierungsnummer und einer Abgabenkontonummer mittels Bescheid. Gegen diesen Bescheid können Rechtsmittel elektronisch über NEIS oder schriftlich eingebracht werden.
(3)Absatz 3,Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR40247261