Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
3. Abschnitt
Handelsteilnehmer
Vereinfachte Registrierung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Registrierung gemäß § 5 in Verbindung mit § 13 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über NEIS einzubringen. Der Antragsteller kann zusätzlich zu den Angaben gemäß § 4 Abs. 2 NEHG 2022 folgende Daten bekanntgeben:Ein Antrag auf Registrierung gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 13, NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über NEIS einzubringen. Der Antragsteller kann zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, NEHG 2022 folgende Daten bekanntgeben:
Anlagenname, nationale Kennung (Genehmigungskennung) und Registrierungsnummer einer registrierten EU-ETS-Anlage, an die Energieträger geliefert werden sollen.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde genehmigt die Registrierung unter Angabe einer Registrierungsnummer und einer Abgabenkontonummer mittels Bescheid. Gegen diesen Bescheid können Rechtsmittel elektronisch über NEIS oder schriftlich eingebracht werden.
(3)Absatz 3,Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.
(4)Absatz 4,Ein Antrag auf Registrierung einer natürlichen oder juristischen Person, welche sich irrtümlich im NEIS angemeldet hat, kann auf formlosen Antrag durch die zuständige Behörde ohne weitere Benachrichtigung gelöscht werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2023
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Dokumentnummer
NOR40253911