Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NEHG-Durchführungsverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 366/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 29zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 29
Text
Verfahren für die Inanspruchnahme von Befreiungen durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Für die Inanspruchnahme einer Befreiung müssen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer nach Ablauf des Kalendermonats einen Antrag über das NEIS stellen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf das Kalenderjahr der Lieferung oder Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(2)Absatz 2,Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 NEHG 2022 durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren sinngemäß anwendbar. Dazu zählt insbesondere das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 185/2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 579/2020.Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz eins, NEHG 2022 durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren sinngemäß anwendbar. Dazu zählt insbesondere das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,. (3)Absatz 3,Im Rahmen der Antragstellung ist im NEIS anzugeben, wann die Energieträger an den Befreiungsmaßnahmenteilnehmer geliefert bzw. durch diesen verbraucht wurden. Außerdem ist anzugeben, von welchem Handelsteilnehmer oder Lieferanten die betreffenden Energieträger bezogen wurden.
(4)Absatz 4,Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß § 10 NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist.Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß Paragraph 10, NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist.
(5)Absatz 5,Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung und gewährt die Befreiung mit Bescheid.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Dokumentnummer
NOR40247271