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§ 21 NEHG-DV 2022

Fassungen
01.07.2023 bis 30.12.2025 — BGBl. II Nr. 208/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.07.202330.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 208/2023 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025
§ 2101.10.202230.06.2023 BGBl. II Nr. 366/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NEHG-Durchführungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. II Nr. 208/2023

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2025

Abkürzung

NEHG-DV 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verfahren für die Inanspruchnahme von Befreiungen durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Für die Inanspruchnahme einer Befreiung müssen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer nach Ablauf des Kalendermonats einen Antrag über das NEIS stellen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf das Kalenderjahr der Lieferung oder Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres zu stellen.
  2. Absatz 2,Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz eins, NEHG 2022 durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren sinngemäß anwendbar. Dazu zählt insbesondere das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Antragstellung ist im NEIS anzugeben, wann die Energieträger an den Befreiungsmaßnahmenteilnehmer geliefert bzw. durch diesen verbraucht wurden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Befreiungsmaßnahmenteilnehmer die Lieferung der Energieträger nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß Paragraph 10, NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung und gewährt die Befreiung mit Bescheid.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 208/2023

Im RIS seit

03.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40253918