Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 325/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.199431.12.2004 § → § BGBl. Nr. 532/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004
§ 701.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986
§ 701.06.195331.12.1986 BGBl. Nr. 50/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieanleihegesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 325/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 532/1993

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Auflassung der Sperrverpflichtung gemäß Paragraphen 2 und 3,

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Banken, bei denen Anleihestücke mit einer dreijährigen Sperrverpflichtung gemäß Paragraph 2, hinterlegt worden sind, haben diese Sperre auf Verlangen des Hinterlegers zur Gänze oder für einen Teil des Depots vorzeitig aufzuheben. In diesem Fall haben sie 10 v. H. des Anleihenennbetrages, dessen Sperre aufgehoben werden soll, als Abgabennachholung für Rechnung des Hinterlegers bar abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung und Verrechnung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der Abgabennachholungsbetrag erhöht sich auf 15 v. H. für Personen, deren Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Abzugswege eingehoben wird. Die näheren Vorschriften erläßt das Bundesministerium für Finanzen.
  2. Absatz 2,Eine Auflassung der sechsjährigen Sperrverpflichtung gemäß Paragraph 3, vor Ablauf der Sperrfrist hat den Verlust der Begünstigung und die Nachversteuerung zur Folge. Sie darf von den Banken nur mit schriftlicher Zustimmung des für die Veranlagung des Hinterlegers zuständigen Finanzamtes erfolgen. Eine vorzeitige Auflassung der Sperrverpflichtung gemäß Paragraph 4, findet nicht statt.

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10003835

Dokumentnummer

NOR40247335

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/50/P7/NOR40247335