Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieanleihegesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1953 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
Auflassung der Sperrverpflichtung gemäß §§ 2 und 3.Auflassung der Sperrverpflichtung gemäß Paragraphen 2 und 3,
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute, bei denen Anleihestücke mit einer dreijährigen Sperrverpflichtung gemäß § 2 hinterlegt worden sind, haben diese Sperre auf Verlangen des Hinterlegers zur Gänze oder für einen Teil des Depots vorzeitig aufzuheben. In diesem Fall haben sie 10 v. H. des Anleihenennbetrages, dessen Sperre aufgehoben werden soll, als Abgabennachholung für Rechnung des Hinterlegers bar abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung und Verrechnung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der Abgabennachholungsbetrag erhöht sich auf 15 v. H. für Personen, deren Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Abzugswege eingehoben wird. Die näheren Vorschriften erläßt das Bundesministerium für Finanzen.Kreditinstitute, bei denen Anleihestücke mit einer dreijährigen Sperrverpflichtung gemäß Paragraph 2, hinterlegt worden sind, haben diese Sperre auf Verlangen des Hinterlegers zur Gänze oder für einen Teil des Depots vorzeitig aufzuheben. In diesem Fall haben sie 10 v. H. des Anleihenennbetrages, dessen Sperre aufgehoben werden soll, als Abgabennachholung für Rechnung des Hinterlegers bar abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung und Verrechnung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der Abgabennachholungsbetrag erhöht sich auf 15 v. H. für Personen, deren Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Abzugswege eingehoben wird. Die näheren Vorschriften erläßt das Bundesministerium für Finanzen.
(2)Absatz 2,Eine Auflassung der sechsjährigen Sperrverpflichtung gemäß § 3 vor Ablauf der Sperrfrist hat den Verlust der Begünstigung und die Nachversteuerung zur Folge. Sie darf von den Kreditinstituten nur mit schriftlicher Zustimmung des für die Veranlagung des Hinterlegers zuständigen Finanzamtes erfolgen. Eine vorzeitige Auflassung der Sperrverpflichtung gemäß § 4 findet nicht statt.Eine Auflassung der sechsjährigen Sperrverpflichtung gemäß Paragraph 3, vor Ablauf der Sperrfrist hat den Verlust der Begünstigung und die Nachversteuerung zur Folge. Sie darf von den Kreditinstituten nur mit schriftlicher Zustimmung des für die Veranlagung des Hinterlegers zuständigen Finanzamtes erfolgen. Eine vorzeitige Auflassung der Sperrverpflichtung gemäß Paragraph 4, findet nicht statt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023
Dokumentnummer
NOR40247342