Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieanleihegesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1953 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
Nachweis der Zeichnung und Hinterlegung.
§ 6.Paragraph 6,
Der Nachweis der gemäß § 2 Abs. 1, § 3 und § 4 Abs. 1 vorgesehenen Zeichnung (Erwerb gemäß § 10) und Hinterlegung von Anleihestücken ist durch eine auf den Namen und die Anschrift des Steuerpflichtigen (Amnestiewerbers) lautende und den Betrag sowie die Nummern der durch Zeichnung oder gemäß § 10 erworbenen und hinterlegten Stücke ausweisende Bestätigung der Zeichnungsstelle und der Depotstelle in der vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Form zu erbringen. Diese Bestätigungen sind nur einmal und in einer einzigen Ausfertigung dem Anleihezeichner (Hinterleger) auszuhändigen. Bei Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gemäß § 2 Abs. 3 lit. a darf eine solche Bestätigung nicht ausgehändigt werden. Der Nachweis der gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz eins, vorgesehenen Zeichnung (Erwerb gemäß Paragraph 10,) und Hinterlegung von Anleihestücken ist durch eine auf den Namen und die Anschrift des Steuerpflichtigen (Amnestiewerbers) lautende und den Betrag sowie die Nummern der durch Zeichnung oder gemäß Paragraph 10, erworbenen und hinterlegten Stücke ausweisende Bestätigung der Zeichnungsstelle und der Depotstelle in der vom Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden Form zu erbringen. Diese Bestätigungen sind nur einmal und in einer einzigen Ausfertigung dem Anleihezeichner (Hinterleger) auszuhändigen. Bei Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, darf eine solche Bestätigung nicht ausgehändigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023
Dokumentnummer
NOR12042383
Alte Dokumentnummer
N3195313316P