Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.199431.12.2004 § → § BGBl. Nr. 532/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004
§ 701.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986
§ 701.06.195331.12.1986 BGBl. Nr. 50/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieanleihegesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Beachte

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).

Text

Auflassung der Sperrverpflichtung gemäß Paragraphen 2 und 3,

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute, bei denen Anleihestücke mit einer dreijährigen Sperrverpflichtung gemäß Paragraph 2, hinterlegt worden sind, haben diese Sperre auf Verlangen des Hinterlegers zur Gänze oder für einen Teil des Depots vorzeitig aufzuheben. In diesem Fall haben sie 10 v. H. des Anleihenennbetrages, dessen Sperre aufgehoben werden soll, als Abgabennachholung für Rechnung des Hinterlegers bar abzuführen; diese Beträge sind nach den für die Einhebung und Verrechnung der Lohnsteuer geltenden Bestimmungen zu behandeln. Der Abgabennachholungsbetrag erhöht sich auf 15 v. H. für Personen, deren Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Abzugswege eingehoben wird. Die näheren Vorschriften erläßt das Bundesministerium für Finanzen.
  2. Absatz 2,Eine Auflassung der sechsjährigen Sperrverpflichtung gemäß Paragraph 3, vor Ablauf der Sperrfrist hat den Verlust der Begünstigung und die Nachversteuerung zur Folge. Sie darf von den Kreditinstituten nur mit schriftlicher Zustimmung des für die Veranlagung des Hinterlegers zuständigen Finanzamtes erfolgen. Eine vorzeitige Auflassung der Sperrverpflichtung gemäß Paragraph 4, findet nicht statt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

10003835

Dokumentnummer

NOR40247342

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/50/P7/NOR40247342