Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.06.1953 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 50/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.06.195331.12.2004 BGBl. Nr. 50/1953 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieanleihegesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.06.1953BGBl. Nr. 50/1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Beachte

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).

Text

Weitere steuerrechtliche Begünstigungen.

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Treffer der im Paragraph eins, bezeichneten Anleihe unterliegen nicht der Gewinstgebühr im Sinne des Gebührengesetzes.
  2. Absatz 2,Sind Stücke der im Paragraph eins, bezeichneten Anleihe Bestandteile eines Betriebsvermögens, so unterliegen die darauf entfallenden Treffer weder der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) noch der Gewerbesteuer.
  3. Absatz 3,Die Anleihestücke unterliegen ferner nicht der Vermögensteuer, dem Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen, der Aufbringungsumlage und der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital; sie bleiben daher bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens und bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens außer Ansatz.
  4. Absatz 4,Werden die Anleihestücke auf Grund der Ausgabebedingungen mit einem höheren Betrag als dem Nennwert eingelöst, so bildet der den Nennbetrag übersteigende Betrag (Unterschiedsbetrag) keine steuerpflichtige Einnahme.
  5. Absatz 5,Die Zeichnung von Stücken der im Paragraph eins, bezeichneten Anleihe ist von den Kapitalverkehrsteuern befreit.
  6. Absatz 6,Die im Paragraph 6, bezeichneten Bestätigungen unterliegen nicht der Gebühr nach Paragraph 14, TP. 14 des Gebührengesetzes 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1946,, in der jeweils geltenden Fassung.

Anmerkung

Anstatt Gebührengesetz 1946 nunmehr: Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

10003835

Dokumentnummer

NOR12042385

Alte Dokumentnummer

N3195313318P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/50/P8/NOR12042385