Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieanleihegesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1953 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
Weitere steuerrechtliche Begünstigungen.
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Treffer der im § 1 bezeichneten Anleihe unterliegen nicht der Gewinstgebühr im Sinne des Gebührengesetzes.Treffer der im Paragraph eins, bezeichneten Anleihe unterliegen nicht der Gewinstgebühr im Sinne des Gebührengesetzes.
(2)Absatz 2,Sind Stücke der im § 1 bezeichneten Anleihe Bestandteile eines Betriebsvermögens, so unterliegen die darauf entfallenden Treffer weder der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) noch der Gewerbesteuer.Sind Stücke der im Paragraph eins, bezeichneten Anleihe Bestandteile eines Betriebsvermögens, so unterliegen die darauf entfallenden Treffer weder der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) noch der Gewerbesteuer.
(3)Absatz 3,Die Anleihestücke unterliegen ferner nicht der Vermögensteuer, dem Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen, der Aufbringungsumlage und der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital; sie bleiben daher bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens und bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens außer Ansatz.
(4)Absatz 4,Werden die Anleihestücke auf Grund der Ausgabebedingungen mit einem höheren Betrag als dem Nennwert eingelöst, so bildet der den Nennbetrag übersteigende Betrag (Unterschiedsbetrag) keine steuerpflichtige Einnahme.
(5)Absatz 5,Die Zeichnung von Stücken der im § 1 bezeichneten Anleihe ist von den Kapitalverkehrsteuern befreit.Die Zeichnung von Stücken der im Paragraph eins, bezeichneten Anleihe ist von den Kapitalverkehrsteuern befreit.
(6)Absatz 6,Die im § 6 bezeichneten Bestätigungen unterliegen nicht der Gebühr nach § 14 TP. 14 des Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184/1946, in der jeweils geltenden Fassung.Die im Paragraph 6, bezeichneten Bestätigungen unterliegen nicht der Gebühr nach Paragraph 14, TP. 14 des Gebührengesetzes 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1946,, in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung
Anstatt Gebührengesetz 1946 nunmehr: Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023
Dokumentnummer
NOR12042385
Alte Dokumentnummer
N3195313318P