Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieanleihegesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1953 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
Wahlweise Inanspruchnahme der Begünstigungen der §§ 2 bis 4.Wahlweise Inanspruchnahme der Begünstigungen der Paragraphen 2 bis 4,
§ 5.Paragraph 5,
Anleihezeichner, welche die gezeichneten Anleihestücke mit einer den §§ 2 bis 4 entsprechenden Sperrverpflichtung bei einem österreichischen Kreditinstitut hinterlegt haben, können mit den gleichen Anleihestücken nach ihrer Wahl nur jeweils eine der in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Begünstigungen für sich in Anspruch nehmen. Anleihezeichner, welche die gezeichneten Anleihestücke mit einer den Paragraphen 2 bis 4 entsprechenden Sperrverpflichtung bei einem österreichischen Kreditinstitut hinterlegt haben, können mit den gleichen Anleihestücken nach ihrer Wahl nur jeweils eine der in den Paragraphen 2 bis 4 enthaltenen Begünstigungen für sich in Anspruch nehmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247341